Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Stammkapital ist Grundlage der Handlungsfähigkeit der GmbH als Kapitalgesellschaft. Es muss grundsätzlich bei Gründung der GmbH vorliegen und wird dadurch aufgebracht, dass die Gesellschafter es noch vor der Eintragung ins Handelsregister einzahlen und und im Gegenzug hierfür Geschäftsanteile erhalten.
Wird die Stammeinlage nicht vollständig erbracht und der Gesellschaftsanteil übertragen, tritt eine sog. Nachhaftung des Gesellscahfters ein. Hierdurch soll verhindert werden, dass sich Gesellschafter durch die Übertragung ihrer Anteile von ihren Verbindlichkeiten befreien, wenn diese schon vor der Übertragung entstanden sind. Dies dient in erster Linie dem Erhalt der Gesellschaft, aber auch dem Gläubigerschutz. Denn die Geschäftspartner des Unternehmens sollen sich auf die Liquidität der Gesellschaft verlassen können.
Neben dem vormaligen Gesellschafter haftet auch der aktuelle Gesellschafter als Gesamtschuldner, so dass im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter sowohl den Anspruch ggü. dem neuen als auch alten Gesellschafter geltend machen kann (Wahlrecht).
Anspruchsgrundlage für den Insolvenzverwalter ist § 19 Abs. 1 GmbHG
in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GmbHG
. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der restlichen Stammeinlage berechtigt, ohne hierzu des in § 46 Nr. 2 GmbHG
vorgesehenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin zu bedürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2013 - Az. 7 W 45/13
m. w. N.).
D. h. es können hier im Insolvenzfall durchaus Rückforderungs- und Haftungsansprüche ausgelöst werden.
Allerdings kann gem. 19 Abs. 6 GmbHG, Art. 229
§ 12 Abs. 2 EGBGB in dem von Ihnen beschriebenen Fall Verjährung eingetreten sein. Nach § 19 Abs. 6 GmbHG
verjähren Rückforderungsansprüche auf Stammeinlagen nach 10 Jahren ab Fälligkeit. Dies wäre im Detail zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 12.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dieser Antwort und einer weiteren Recherche entnehme ich, dass die Verjährungsfrist
für die Einzahlung der kompletten GmbH Anteile, also bis auf € 25.050,--, 10 Jahre nach Gründung der GmbH, oder aber 10 Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes am 15.12.2004 abläuft.
Also Gründung 1999, Fristablauf für die einzahlung der vollen Anteile 2009, danch ist der Anspruch der GmbH verjährt,
oder Inkrafttreten des Gesetzes 14.12.2004 Fristablauf 14.12.2014 also 1 Jahr vor der Übertragung der GmbH Anteile.
Freue mich auf Feedback
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ohne Prüfung der weiteren Details wäre dies der Fall.
Aufgrund der Änderungsgesetze im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierungsreform (in welcher auch die Verjährung angepasst wurde), läuft die Frist ab 2004, wonach eine Verjährung Ende 2014 anzunehmen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-