Sehr geehrter Anfragender,
zunächst einmal scheint es mir nach Ihrem Sachverhalt so zu sein, dass Sie ohne Klage gar nicht an Ihr Geld kommen.
Bislang scheint sich der Käufer nur mit der Verschmutzung verteidigt zu haben. Diese würde vor Gericht keinen Mangel darstellen. Wenn dies die Einzeige Einwendung bliebe, würden Sie den Prozess wohl gewinnen müssen.
Falls der Käufer jedoch noch versucht, sein Verhalten durch einen Mangel der Küche zu begründen, käme es u.a. darauf an, wie er den Mangel beweisen will, wie die im Vertrag beschriebene Beschaffenheit der Küche war und ob in dem Schreiwaren-Formular die Gewährleistung ausgeschlossen war. Im letzten Fall stünde im auch im Falle eines Mangels keine Ansprüche zu.
Aufgrund des geringen Streitwertes von EUR 250 würde das Verfahren vor dem Amtsgericht wohl im Wege des vereinfachten Verfahrens geführt werden. Das bedeutet, dass das Gericht das gesamte Verfahren beschleunigt und mit vereinfachten Anforderungen durchführen kann. Da Sie einen schriftlichen Vertrag haben, könnten Sie so u.U. bereits Ende Januar ein Urteil haben, gegen das kein REchtsmittel mehr zulässig wäre.
Wenn Sie vorher per Einwurfeinschreiben dem Käufer eine letzte kurze Zahlungsfrist setzen, dann wird er im Verzug sein und muss auf jeden Fall auch die Kosten eines etwaigen Anwaltes bezahlen.
Sie müssten beim Gericht zunächst EUR 75,00 als Gerichtskostenvorschuss einzahlen, damit die Klage dem Gegner überhaupt zugestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -