Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der TV hat Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht nach §§ 2218 Absatz 1
, 666 BGB
. Dies erfordert aber ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten.
Nach § 2215 Absatz 1 BGB
hat der TV dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
Als Erbe können Sie verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen werden.
Auf Verlangen eines Erben ist der TV verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen, wobei die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung dem Nachlass zur Last fallen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie den TV schriftlich unter Fristsetzung auffordern, Ihnen ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln.
Dieser Anspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren.
Wenn Ihnen kein Nachlassverzeichnis überlassen wird, können Sie beim Nachlassgericht die Entlassung des TV beantragen, vgl. § 2227 BGB
.
Sollten Sie in der Sache nicht weiterkommen, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 24.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.09.2015 | 02:18
Verjährung:
Gibt es nach der drei Jahresfrist die Möglichkeit, den Bruder wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten auf Schadenersatz zu verklagen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.09.2015 | 07:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich, vgl. § 2219 Absatz 1 BGB
.
Solche Ansprüche gegen den TV verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth