Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das Gesetz kennt neben dem Recht, vom Erben den vermachten Gegenstand zu fordern (§ 2174 BGB
) keinen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses begründenden expliziten Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers.
Allerdings kann sich aus § 242 BGB
eine entsprechende Pflicht ergeben, wenn die Auskunft für die Sicherstellung der Ansprüche des Bedachten erforderlich ist, auch kann das Auskunftsrecht mitvermacht sein (vgl. Weidlich in Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Auflage 2018, § 2174 Rn 9).
Zunächst ist zu prüfen, ob hier der Anwendungsbereich des § 242 BGB
eröffnet ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die Auskunft zunächst außergerichtlich einzufordern und erst bei Nichterstattung einzuklagen. Erst nach Auskunft erscheint die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs sinnvoll. Auch ist zu prüfen, ob ein komplettes Nachlassverzeichnis erstellt werden muss oder bereits geringere Angaben zur Erfüllung des Vermächtnisses ausreichend sind.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details Ihres Falles, insbesondere des Testamentes, möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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