Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Absicherung der Forderung wäre nur möglich, wenn ein Titel geschaffen wird. Dafür müsste der Nachlassverwalter zu Lasten des Nachlasses ein notarielles Schuldanerkenntnis unterzeichnen in dem er sich verpflichtet eine bestimmte Forderung auszugleichen. Aus einer solchen Urkunde kann im Fall der Nichtzahlung vollstreckt werden. Einfacher ist es nur auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Verwalters zu bestehen. Dieses hat aber nur deklaratorische Wirkung und dreht im Streitfall die Beweislast um. Weigert sich der Verwalter bliebe Ihnen nur der Weg vor Gericht.
2. Ohne weitere Angaben kann man schwer sagen, ob eine Forderung direkt gegen die Verrechnungsstelle besteht, weil ich die vertraglichen Konstruktionen nicht kenne.
Die ärztliche Verrechnungsstelle arbeitet nach meinem Kenntnisstand aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arzt. Da Sie nicht Vertragspartner sind, gehe ich nicht davon aus, dass Sie dort direkt Zahlungen erhalten werden.
Es wäre aber sicher sinnvoll sich dort zu erkundigen.
3. Nach § 366 II BGB
wird eine Zahlung zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Es wird also so sein das zuerst die älteste Forderung bedient wird.
Ja, Sie müssen alle Forderungen beim Nachlassverwalter anmelden, weil für alle offenen Forderungen der Nachlass haftet nach § 1985 BGB
.
Keinesfalls sicher ist natürlich das Ihre vollen Forderungen befriedigt werden, falls der Nachlass nicht ausreicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 02.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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