Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Eine Haftungsbeschränkung für den Erben ist durch die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu erreichen.
Gemäß § 1975 BGB
beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Dabei dient die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger bei zureichendem aber unübersichtlichem Nachlass sowie der Haftungsbeschränkung.
Sie erreichen dadurch eine Trennung der Vermögensmassen, denn die Nachlassverwaltung führt zu einer auf den Erbfall zurückwirkenden Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Auch die Verwaltungs- und verfügungsbefugnis geht auf den Verwalter über, vgl. § 1984 BGB
. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf das Vermögen des Erben zurückgreifen.
Dringend ist aber zu beachten, dass trotz der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1980 BGB
eine Antragspflicht des Erben für ein Nachlassinsolvenzverfahren besteht, sobald er Kenntnis von einem Insolvenzgrund erlangt hat. Verletzt er diese Pflicht so kann sich hieraus eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Gläubigern ergeben.
Der Rechtspfleger hat daher Recht. Sie sollten dringend die Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz beantragen um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen.
Der Erwerb des Hauses in der Zwangsversteigerung begegnet keinerlei Bedenken. Es ist ein Grundsatz der Privatautonomie, dass jedermann sich frei am Rechtsverkehr beteilgen kann. Daher ist auch die Vermietung kein Vorgang, der irgendwelchen Bedenken begegnet. Hier bestehen keinerlei Beschränkungen.
Diese Antwort ist vom 06.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt, danke für Ihre konkrete Antwort. Sie schreiben zu § 1890 BGB
"...Antragspflicht des Erben für ein Nachlassinsolvenzverfahren...."
Ich habe einen Antrag bei Gericht auf Nachlassverwaltung gestellt, ist ein Antrag zusätzlich auf Nachlassinsolvenz zu stellen, oder ergibt sich das im Laufe des Verfahrens (Gericht, Verwalter usw) zumal das Geschwisterteil einen privaten Insolvenzantrag stellen wird. ?
Sehr geehrter Fragesteller,
sobald Sie als Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erlangt haben, müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Ansonsten setzen Sie sich der Gefahr der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Nachlassgläubiger aus, vgl. § 1980 Abs. 1 BGB
. Insoweit haben Sie als Erbe eine Antragspflicht.
Diese Pflicht entfällt aber mit Anordnung einer Nachlassverwaltung und obliegt dann dem Verwalter, vgl. § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB
. Unbeschadet davon verbleibt dem Erben aber ein Antragsrecht nach § 317 InsO
.
Wenn also die Anordnung der Nachlassverwaltung noch nicht erfolgt ist, sollten Sie dringend einen Insolvenzantrag stellen, sofern die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht ganz kurzfristig bevorsteht.