Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist der Nachlassbestand durch Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Aktiv- und Passivnachlasses festzustellen. Anschließend ist der so ermittelte Bestand zu bewerten
Danach sind nach dem sog Stichtagsprinzip Bestand und Wert des Nachlasses zunächst auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln.
Das Bewertungsziel ergibt sich dabei aus der Erbersatzfunktion des Pflichtteils: Der Pflichtteil soll den Pflichtteilsberechtigten in Geld so stellen, wie wenn er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt und dieser im Erbfall in Geld umgesetzt worden wäre. Daher ist grds. der gemeine Wert der Pflichtteilsrechnung zu Grunde zu legen.
Demnach sind nur solche Schulden berücksichtigungsfähig, die auch bei gesetzlicher Erbfolge entstanden wären, da sie dann auch vom Pflichtteilsberechtigten zu tragen gewesen wären. Erforderlich hierfür ist weiter, dass diese Verbindlichkeiten sich direkt gegen den Nachlass richten;
Abzugsfähig sind daher die Erbfallschulden, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit der Erfüllung bereits auf den Erbfall zurückgeht oder deren Erfüllung auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen hat oder den Pflichtteilsberechtigten auch dann getroffen hätte, wenn er selbst der gesetzliche Erbe geworden wäre.
1. Berücksichtigt werden daher die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers.
2. Nicht aber die der laufenden Grabpflege
3.Testamentseröffnungskosten, die Testamentsvollstreckung aber nur, soweit diese für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil waren, etwa der Nachlasssicherung oder -feststellung diente
4. Die Feststellung des Nachlassbestandes und des Wertes und somit auch die Kosten für das Wertermittlungsgutachten und die notarielle Beratung
5. Der Übergabevertrag kann aber unter Zugrundelegung o.g. Bewertungskriterien m.E. dann nicht in Ansatz gebracht werden!
6. Die Betreuung bzw. Pflege durch eines der Abkömmlinge von 2001 bis 2005 ist allerdings nur in Ansatz zu bringen, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder im Testament der Höhe nach die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Da Ihren Ausführungen zur Folge, das Pflichtteilsrecht angewandt wurde, findet deshalb keine Ausgleichung des Pflegeanspruchs zwischen den Abkömmlingen statt.
Abschließend hoffe ich ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit und ausgesprochen gern zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus München,
Alexander Stephens