Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Bei der Übergabe dürfte es sich um eine Schenkung gehandelt haben. Diese ist auf die Erbmasse rechnerisch aufzuschlagen. Im vorliegenden Fall in voller Höhe. Das heißt, die Ehefrau muss sich so stellen lassen als hätte sie von der erhöhten Erfasse bereits 40.000€ erhalten.
Etwas anderes gilt wenn die Übergabe einem bestimmten Zweck gedient hat oder gar lediglich eine Bezahlung war.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sind die 40.000,- EUR aus der Schenkung an die Ehefrau zum bisher ermittelten Nachlass zu addieren und bei einer gesetzlichen Erbfolge so zu berücksichtigen, dass jeder (Ehefrau, Kind) in der Folge 50% von der Gesamtsumme (Nachlass + Schenkung) erhält?
Oder muss ich, bei Berücksichtigung der Schenkung, für Nachlass + Schenkung den Pflichtteil beanspruchen? Die Ehefrau würde die Schenkung nicht freiwillig im Nachlass berücksichtigen.
Ist es ggf. auch möglich für bestimmte Nachlasswerte den gesetzlichen und für andere (Schenkung) den Pflichtteil zu fordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Die Schenkung ist dem Nachlass hinzuzurechnen, erst danach ist die Aufteilung vorzunehmen.
Ein Pflicjtteilsanrechnung kommt hier nicht in Betracht. Weigert sich die Ehefrau die Schenkung als Erbe zu akzeptieren, bleibt Ihnen nur der Weg über die Gerichte.
Sollten Sie weitere Rückfragen haben, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt