Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Was würde den passieren wenn wir das Erbe annehmen und da Schulden wären? Sie ist ja 18 Monate.
Zunächst einmal werde ich die Grundzüge der Ebschaftsannahme und -ausschlagung darstellen:
Die Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB
) kann zunächst durch eine ausdrückliche Erklärung des Erben erfolgen.
Die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dieses setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der der Schluß zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen.
Als Annahme der Erbschaft "gilt" weiterhin der Ablauf der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist (§ 1943 2. HS BGB
). Dabei genügt der reine Zeitablauf der Frist; auf den Willen des Erben kommt es nicht an.
Für Geschäftsunfähige kann nur der gesetzliche Vertreter annehmen. Dies bedeutet, dass für den Fall der Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist die für den Lauf der Frist erforderliche Kenntnis von Erbanfall und Berufungsgrund (§ 1944 II BGB
) und für den Fall der Annahme durch schlüssiges Verhalten das als Annahme anzusehende Verhalten jeweils beim Vertreter vorliegen müssen.
Gemeinschaftlich sorgeberechtigte Eltern (§ 1629 I 2 BGB
) müssen beide die entsprechende Erklärung abgeben.
Sonst kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Sind bei minderjährigen Kindern die gemeinschaftlich sorgeberechtigten Eltern gesetzlicher Vertreter (§ 1629 I 2 BGB
), so ist die Erklärung durch beide Elternteile abzugeben; eine bloße formlose Zustimmung des einen Elternteiles zur Ausschlagung durch den anderen genügt nicht. Die Ausschlagung durch die Eltern (§ 1643 II 1, I BGB
) bedarf der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1822 Nr. 2. BGB
.
Sie ist formbedürftig. Die Abgabe bedarf der Niederschrift durch das Nachlassgericht (dazu § 1945 II BGB
) oder der öffentlichen Beglaubigung (§ 1945 I 2. HS BGB
).
Die Ausschlagung muß innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Diese beträgt im allgemeinen sechs Wochen, § 1944 I BGB
, ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland gehabt hat oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, § 1944 III BGB
.
Falls die Erbschaft angenommen ist oder als angenommen gilt und diese überschuldet ist, kommt dann eine Anfechtung der Annahme in betracht. Die Überschuldung des Nachlasses ist nach überwiegender Meinung eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 II BGB
. Ein Irrtum darüber berechtigt zur Anfechtung. Grundlage einer solchen Annahme ist die Überlegung, dass die Überschuldung nicht ein bloßes Werturteil darstellt, sondern die wertbildenden Faktoren eines Nachlasses insgesamt zum Ausdruck bringt (OLG Zweibrücken, ZEV 1996, 428). Dagegen begründet ein Irrtum über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände kein Anfechtungsrecht (Dr. Andrae, AP-ErbR(G)-Nr.5 S.5/5, Universität Potsdam).
Abgesehen von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme kann die Haftung des Erben im Nachhinein eingeschränkt werden.
Denn mit dem Erbfall gehen zwar die vererblichen Schulden des Erblassers auf den Erben über, §§ 1922 Abs. 1
, 1967 Abs. 1 BGB
. Dem Gläubiger des Erblassers wird jedoch trotz des Übergangs der Schulden nicht zugestanden, dass der Erbe die Schulden in jedem Fall (ggf. auch) aus seinem (bisherigen) eigenen Vermögen begleichen muss. Vielmehr ist die Haftung des Erben unbeschränkt, aber auf den Nachlass beschränkbar. Die Beschränkung der Erbenhaftung wird insbesondere durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführt, § 1975 BGB
.
Zusammenfassend: Wird die Erbschaft angenommen, kann die Annahme wegen Überschuldung angefochten werden. Sonst kommen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung in betracht (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung und Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB
)
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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