Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
In dieser speziellen Konstellation werden Sie ohne Erbschein wahrscheinlich Probleme bekommen.
Im Einzelnen:
Grundsätzlich ist es schon so, dass mit einer notariell beurkundeten Vollmacht über den Tod hinaus für den Bevollmächtigten und nach dem Tode für dessen Erben auch Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden können. Dabei muss der Bevollmächtigte dann keinen gesonderten Erbnachweis vorlegen. Er muss nach Ansicht der Rechtsprechung noch nicht einmal die Identität der Erben angeben; so zum Beispiel die Entscheidung OLG Frankfurt 20 W 168/11
aus dem Jahr 2010.
Aber: Hier haben wir die spezielle Konstellation, dass Sie nicht nur Bevollmächtigter sondern auch gesetzlicher Alleinerbe sind. Von der Erbenstellung gehe ich anhand Ihrer Angaben hier einmal aus. In einem solchen Fall ist es so, dass eine Vollmacht über den Tod hinaus erlischt, weil der Bevollmächtigte und der Erbe als Vollmachtgeber identisch sind; so zum Beispiel die Entscheidung OLG Hamm 15 W 79/12
aus dem Jahr 2013. Wenn also das Grundbuchamt ganz einfach genau nachfragt wer Erbe ist und Sie das wahrheitsgemäß beantworten, dann wird es ohne Erbschein die Eintragung so nicht geben.
Ein weiterer Stolperstein kann sich hier beim Finanzamt auftun. Wenn Sie nämlich das Grundstück auf sich selbst überschreiben wollen, dann kann es sein dass das Finanzamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung fordert, damit Sie in die Erbschaftsteuerklasse I kommen. Erbschaftssteuer hätten Sie dann – vorausgesetzt es gab keine größeren Schenkungen in den letzten zehn Jahren – nicht zu befürchten. Allerdings ist die Forderung nach einem Nachweis sehr gut möglich.
Unter dem Strich werden Sie in dieser Situation nicht ohne Erbschein auskommen, weswegen ich dazu rate den Antrag beim Nachlassgericht stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Vielen Dank für die Antwort,
aber muss ich die Wohnung überhaupt auf mich überschreiben um sie zu vermieten? Oder kann ich sie weiter auf Namen meiner Mutter laufen lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Für die Vermietung ist der Grundbucheintrag als solcher bedeutungslos. Als Vermieter muss man noch nicht einmal Eigentümer sein, man muss lediglich in der Lage sein dem Mieter den Besitz an der Wohnung zu verschaffen. Das können Sie, insofern gibt es da kein Problem.
Zu beachten ist aber, dass der Grundbucheintrag für den Erben nur binnen zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers kostenlos ist. Danach würde das Grundbuchamt Gebühren erheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt