Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Soweit ich sie richtig verstehe, war jedenfalls ein Teil der Mandate gerade darauf gerichtet festzustellen ob der Gegner nun vertretungsbefugt für die GmbH war oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass die Geschäftsführungstätigkeit des eigenen Mandanten vor Gericht in Frage steht, muss der Anwalt nicht von der Richtigkeit dieses Vorwurfs ausgehen. Im Gegenteil ist es Aufgabe des Anwalts dem eigenen Mandanten zunächst zu glauben und dessen Interessen zu vertreten. Anders verhält es sich wenn das Gericht bereits rechtskräftig festgestellt hat dass der Mandant nicht vertretungsbefugt ist, und der Anwalt weiter für den "Geschäftsführer" tätig wird obwohl er das entsprechende Urteil kennt.
Ich sehe hier nur äußerst geringe Chancen den Kollegen in Haftung zu nehmen. Für Schadensersatzansprüche müssten Sie sich an den B wenden.
Hatte der Kollege positive Kenntnis von der mangelnden Geschäftsführer Eigenschaft seines Mandanten so wäre ein Schadensersatzanspruch der GmbH gegen ihn zu richten.
In einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren, würden dann die Tatsachen geklärt werden. Mit den dann gerichtlich festgestellten Tatsachen, könnte sich auch eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer lohnen. Die Rechtsanwaltskammer wird allerdings allenfalls eine Rüge aussprechen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Honorare an die GmbH liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer.
Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei würde meines Erachtens eingestellt und mangels öffentlichem Interesse auf den Privatklageweg verwiesen.
Hat der Kollege tatsächlich Honorare entgegengenommen obwohl er wusste dass keine Verfügungsbefugnis bestand, so wäre die Schadensersatzklage gegen ihn sicherlich der erfolgversprechendste Ansatz. Allerdings wird es schwer fallen das "sichere Wissen" Nachzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
05.12.2017 | 16:28
Hallo Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Tatsächlich ging es in keinem der (unberechtigt) fakturierten Verfahren um die Vertretungsbefugnis von Person B - diese Verfahren wurden separat geführt und die dort entstandenen Kosten hat der Beklagte (Person B) vom Gericht aufgedrückt bekommen.
In dem ersten Verfahren ging es um eine einstweilige Verfügung von Person B, erwirkt gegen Person A - da war Firma C weder beteiligt noch gar Auftraggeber.
Im zweiten Verfahren ging es ebenfalls um eine die private Vertretung von Person B - ebenfalls wieder in einem Verfahren ohn Beteiligung von Firma C.
Im dritten Verfahren ging es um eine angebliche Schutzschrift für die benedomi GmbH - im angegebenen Leistungszeitraum war allerdings Person B nicht vertretungsberechtigt und ebenso auch nicht im HR eingetragen.
In meinen Augen kann es also gar nicht darum gehen, ob der Anwalt von der Richtigkeit hätte ausgehen können oder dürfen. Person A war zu dem Zeitpunkt im HR eingetragen, der Leistungszeitraum war unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt vor allen Dingen haben die Rechnungen in mindestens zwei Fällen keinen Bezug zur C-GmbH, sondern betreffen nachgewiesenermaßen private Belange von Person B. Pikanterweise wurden die Rechnungen ja auch erst erstellt, als durch die nichtigen Beschlüsse die Geschäftsführung gewechselt hatte und Person B diese Rechnungen nun "mal eben durchwinken" konnte.
Sehe ich das richtig, dass in jedem Fall erst der Schritt zur STA und dann der Gang zur Kammer gemacht werden sollte? Oder kann man sich beides sparen und direkt eine Schadenersatzklage formulieren? Die Beweislage ist meiner Meinung nach höchst eindeutig.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.12.2017 | 16:59
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich sehe "aus der Ferne" und ohne Einblick in die konkreten Unterlagen der Verfahren zu haben alleine aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung die Beweislage als nicht so eindeutig. Bedenken Sie auch, dass B offenbar Zugang zu den Konten der GmbH hatte, der Anwalt war nicht verpflichtet seine diesbezügliche Berechtigung zu prüfen (anders natürlich wenn er von der nicht vorliegenden Berechtigung wusste). Wie gesagt, ist dies aus der Ferne schwer zu beurteilen.
Die Rüge bei der RAK, die Anzeige bei der StA sowie das Verfahren können parallel betrieben werden. Insbesondere bei der RAK sollten Sie aber erwähnen, dass der Schadensersatz auch gerichtlich geltend gemacht wird. Die Anzeige bei der StA sowie das Verfahren vor der RAK sind für Sie mit keinerlei nennenswerten Kosten verbunden, sodass Sie auf jeden Fall den Versuch machen können hier gegen den Kollegen vorzugehen. Bei der Schadensersatzklage sind zwei Dinge zu beachten:
1. müssen Sie schauen wie hoch der Schaden für die GmbH tatsächlich ist. Dieser wird von der Rechnungssumme abweichen. (Steuer, Verteilung im Innenverhältnis usw.)
2. müssen Sie ab 5.000 € vor dem LG klagen. Dort herrscht Anwaltszwang, dass heißt Sie müssen einen Kollegen beauftragen. Der kann Sie auch bezüglich einer Rüge und einer Anzeige beraten, dann haben Sie auch noch eine zweite Meinung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt