Guten Morgen,
eine teilweise Kaufpreisminderung oder gar eine Wandelung des gesamten Kaufvertrages ist für den Kfz-Händler nur möglich, wenn der Wagen, den Sie verkauft haben, mangelhaft war.
Dies ist dann der Fall, wenn die eigentlich vereinbarte Beschaffenheit des Wagen von der tatsächlichen Beschaffenheit abweicht. Für Ihren Fall bedeutet dies, daß ein Mangel nur vorliegt, wenn der Wagen als Mietwagen eine stärkere Abnutzung als bei einer Nutzung als Vorführwagen hatte. Dies hängt von den Umständen ab. Ich kann mir vorstellen, daß die Abnutzung ungefähr die selbe ist, so daß ein Mangel dann auch nicht vorliegt.
Problematischer ist die Frage der Vorbesitzer, da dies typischerweise beim Kfz-Kauf eine große Rolle spielt. Wenn aus dem Kfz-Brief die Anzahl der Vorbesitzer hervorgeht, Sie aber eine andere Anzahl beim Verkauf angehen, haften Sie für die Differenz. Die Rechtsprechung geht hier regelmäßig von einem Mangel aus. Da sich der Wertverlust des Wagens in der Regel nicht ohne ein Gutachten feststellen läßt, sollten Sie sich die Vorstellung Ihres Käufers anhören. Wenn diese akzeptabel ist, sollten Sie zur Kostenvermeidung versuchen, sich mit dem Händler zu einigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Diese Antwort ist vom 21.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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