Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch der Kfz-Versicherung auf Zahlung der Versicherungsprämie ergibt sich aus § 1 Satz 2 VVG
. Nachdem für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.04.2017 die geschuldeten Prämien nicht gezahlt wurden, unterliegt die Prämienforderung der Kfz-Versicherung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Prämienanspruch ist mit seiner Fälligkeit entstanden, wobei nach § 33 VVG
die Erstprämie von dem Versicherungsnehmer unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist. Unabhängig von einer Rechnungsstellung begann nach § 199 Abs. 1 BGB
die Verjährung aller im Jahr 2015 fällig gewordenen monatlichen Prämienraten mit dem Schluss des Jahres 2015 und sind aktuell noch nicht verjährt, was auch für die Prämien für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2017 gilt. Im Ergebnis werden Sie dem Prämienzahlungsanspruch des Versicherers nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 07.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.05.2017
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13:22
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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