Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, dann geht dieser auch der Grundsicherung vor, besonders hohe Einkommensgrenzen gelten nur gegenüber Eltern und Kindern, nicht aber gegenüber Ehegatten vgl. § 43 II SGB XII. Bevor Sie Grundsicherung erhalten, muss also geprüft werden, inwieweit Ihr Ehemann unterhaltspflichtig ist. Sollten Sie Grundsicherung erhalten und besteht ein Anspruch auf Unterhalt, dann geht dieser auf den Träger der Grundsicherung über.
Wenn Sie sich trennen, haben Sie bis zur Rechtskraft der Scheidung auf jeden Fall einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch besteht immer, allein aufgrund der Einkommensunterschiede. Dieser Anspruch beträgt 1/2 der Rentendifferenz, also in Ihrem Fall also 1016 €. Bei dieser Höhe wäre auch der Selbstbehalt Ihres Mannes gewahrt.
Natürlich müsste man prüfen, ob weitere Faktoren für die Berechnung eine Rolle spielen, also etwa Verbindlichkeiten oder mietfreies Wohnen im Eigentum. Auch weitere Einnahmen, etwa aus Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung wären zu berücksichtigen.
Nach Rechtskraft der Scheidung haben Sie richtig erkannt, dass die Rentenhöhe sich wegen des Versorgungsausgleiches verändert. Der Unterhaltsanspruch sinkt dann entsprechend.
Gegen die Scheidung können Sie sich im Prinzip nicht wehren, Sie können allenfalls versuchen den Beginn des Trennungsjahres hinauszuzögern. Ihr Mann kann die Scheidung erst beantragen, wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt haben, also in jedem Fall ab Auszug, es sei denn, Sie leben bereits innerhalb der Wohnung getrennt.
Ihnen steht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB zu. Sie haben das Rentenalter schon erreicht und müssen nach Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Ihr Mann wird also auf Dauer Unterhalt leisten müssen.
Eine Befristung des Unterhalts sehe ich nicht, weil auch Ihre Ehedauer als lang anzusehen ist.
Sollte er versterben, hätten Sie noch gegen die Erben einen Anspruch gemäß § 1586 b BGB, wenn dieser Betrag aber aufgebraucht ist, bliebe nur die Grundsicherung, wenn Ihre Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Existenzminimum liegt.
Es wären aber auch zunächst weitere Ansprüche zu prüfen, wie etwa Wohngeld.
Zunächst haben Sie aber einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie ausziehen und dies mit einer Trennungsabsicht verbunden ist. Es reicht aber aus, wenn einer der Ehegatten die Trennung auch subjektiv will, wenn es zu einer tatsächlichen räumlichen Trennung gekommen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt