Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Frau bisher noch keine abgeschlossene Ausbildung hat, steht ihr ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Parallel dazu besteht auch ein Anspruch au Betreuungsunterhalt, weil im Hinblick auf das Alter Ihres Kindes eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Grundsätzlich halte ich - wobei hier stets alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - eine Unterhaltspflicht für die Dauer des Studiums für gegeben, solange Ihre Frau das Studium ernsthaft betreibt. Sie ist allerdings gehalten, einen eventuellen Anspruch auf BAföG geltend zu machen, der dann ihren Bedarf und damit Ihre Unterhaltspflicht reduziert, möglicherweise - je nach Höhe der Einkünfte - auch komplett ausschließt.
Wenn Ihre Frau Unterhalt wegen des Studiums verlangt, muss sie auch nachwiesen, dass sie wirklich studiert. Sie haben hier zumindest einen Anspruch auf Vorlage der Immatrikulationsbescheinigungen. Bei studierenden Kindern können die unterhaltspflichtigen Eltern auch Leistungsnachweise verlangen, um die Ernsthaftigkeit des Studiums überprüfen zu können. Ich würde das in Ihrem Fall ähnlich sehen.
Wie jeder nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt auch der Ausbildungsunterhalt, wenn der Berechtigte, also Ihre Frau, neu heiratet oder längere Zeit in einer neuen Beziehung lebt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 09.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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