Sehr geehrte Frau X,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst weise ich darauf hin, daß eine umfassende Beratung nur dann stattfinden kann, wenn wir den Ehevertrag lesen können.
Es ist nicht ganz einfach zu klären, ob - bei den genannten Zahlnen - hier hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Denn nur dann wird eine Anfechtung des Ehevertrages in Betracht kommen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich nicht genau sagen. Bei den gezahlten Beträgen (Abfindung + Hälfte des Hauses) spricht für mich zunächst nicht so viel dafür.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß der Kindesunterhalt nicht wirdksam ausgeschlossen werden kann. Dieser könnte eingeklart werden.
2. Der Satz :"Auf einen Nachehelichen Unterhalt habe ich nicht ausdrücklich verzichtet, im Vetrag steht nur im Punkt Unterhalt die Abfindung in o.g.Höhe."
ist nicht ganz einfach einzuordnen. Sie schreiben zwar, daß Sie nicht auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet haben, aber die Abfindung muß ja in irgendeiner Weise Bezug nehmen auf den Unterhalt.
Die Frage ist daher, wofür die Abfindung gezahlt wurde? Wurde Sie nur für die Rentenansprüche und die VErmögensauseinandersetzung gezahlt, dann haben Sie natürlich einen Anspruch auf Unterhalt. Ist der Unterhalt mit einbezogen worden, so ist die Frage wie die Formulierung lautet.
3. Hinsichtlich des neuen Ehepartners erlaube ich mir folgenden Hinweis:
Neue Beziehungen sind häufig der Anlaß für eine Trennung. Gerade der Fall, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten verlässt, weil er eine neue Beziehung zu einem Dritten aufbaut, nagt an den Zahlungsverpflichteten. Er wurde verlassen und soll mit seinem Geld auch das „neue Leben“ finanzieren. Viele empfinden dies als doppelte Demütigung und wollen keinen Unterhalt zahlen. Es ist daher auch nicht erstaunlich, daß bei solchen Verstößen versucht wird die Unterhaltsverpflichtung überhaupt nicht zu bezahlen.
In diesen Fällen sind zwei Tatbestände wichtig, nämlich die § 1579 Nr. 6 und Nr. 7 BGB
:
§ 1579 Nr. 6 BGB
besagt, daß ein Unterhaltsanspruch dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig, bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. § 1579 Nr. 7 BGB
besagt, daß ein Unterhaltsanspruch dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme groß unbillig wäre, weil ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die in in den Nummern § 1579 Nr. 1 – 6 BGB aufgeführten Gründe.
In einem Urteil vom 25. Mai 1994 bestätigt der BGH, daß die Tatsache als solche, daß ein geschiedener Unterhaltsberechtigter eine Beziehung zu einem neuen Partner unterhält, grundsätzlich keinen Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB
darstellt. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten. Ausnahmsweise soll dies u.a. dann gelten, wenn der Berechtigte zu seinem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufgenommen hat und das nicht eheliche Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Eine nicht eheliches Zusammenleben setzt u.a. voraus,
daß sich die Beziehung zeitlich verfestigt hat – hier geht man von einem Zeitraum von mindestens 2 Jahren aus- und
daß die neue Lebensgemeinschaft mit einer Ehe vergleichbar ist. Wann letzteres der Fall ist, kann nicht allgemein bestimmt werden.
Wichtig für Sie als Beteiligten ist aber, daß auch wenn die Tatbestände erfüllt sind, dies nicht zwingend zu einem Unterhaltsausschluß führen muß. Betreut die Ehefrau, welche auch den Unterhalt bezieht, die Kinder, so wird man ihr nur in seltenen Fällen den Unterhalt vollständig versagen.
Also: wenn Sie den Ehevertrag anfechten, so kann es ihnen gut passieren, daß Ihr Ex- Mann sich auf Verwirkung des Unterhaltes beruft. Ob dieser Tatbestand durchgreift, hängt dann von den Einzelfällen ab.
4. Um die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages zu klären, schlage ich Ihnen vor, daß Sie den Ehevertrag durch einen weiteren Anwalt prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Diese Antwort ist vom 16.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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