Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage! Ich möchte Ihre nachbarrechtlichen Fragen gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten. Um Ihnen die rechtliche Situation nachvollziehbar schildern zu können, gehe ich im folgenden auf die einschlägigen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ein:
Gemäß § 37 Abs. 2 NachbG Schl.-H sind Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Gemäß § 39 Nr. 5 NachbG Schl.-H gilt dies aber nicht für Hecken, die auf der Grenzlinie angepflanzt wurden.
Da sich die Hecke auf der Grenzlinie verpflichtet, sind die §§ 28 ff. NachbG Schl.-H einschlägig. Gemäß § 28 Abs. 2 NachbG Schl.-H sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen. Außerdem sind gemäß § 32 Abs. 1 NachbG Schl.-H die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung je zur Hälfte von den Grundstückseigentümern zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.
Das landesrechtliche Nachbarrechtsgesetz ist insoweit eindeutig. Sie müssen sich nicht alleine um die Hecke kümmern; Sie können sogar ein Mitwirken des Nachbarn einklagen. Außerdem können Sie die Hälfte der anfallenden Kosten vom Nachbarn erstattet verlangen. Sie müssen sich auch nicht darauf einlassen, dass die Arbeiten lediglich von der Gärtnerei verrichtet werden, die Ihnen der Nachbar diktiert. Sie haben hier ein umfassendes Mitspracherecht, das genauso zu gewichten ist wie das der Nachbarn.
Ich empfehle Ihnen folgendes Vorgehen: Fordern Sie die Nachbarn unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Mitwirkung auf. Stellen Sie das Schreiben der Gegenseite mit Einwurf-Einschreiben zu. Definieren Sie in dem Schreiben klar, welches Mitwirken Sie genau von der Gegenseite wünschen. Kündigen Sie der Gegenseite an, dass Sie diese vor das nachbarschaftliche Schiedsgericht (dieses muss vor Klageerhebung absolviert werden) ziehen und anschließen Klage erheben werden, wenn die Gegenseite nicht innerhalb der gesetzten Frist die Mitwirkung erklärt. Lassen Sie sich mit der Gegenseite auf keine weiteren Diskussionen ein und gehen Sie die soeben genannten Schritte nacheinander ab. So werden Sie schnellstmöglich Ihre Rechte durchsetzen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen und alle Fragen beantworten konnte. Ich bin in diesem Anliegen gerne für Sie da. Sollten Sie im weiteren Verlauf Hilfe benötigen, zögern Sie nicht mich anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Nachbarrecht tätig. Sollten Sie Hilfe im Nachbarrecht benötigen, können Sie Rechtsanwalt Cedric Hohnstock jederzeit kontaktieren -
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