Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das fotografieren Ihres Grundstückes, Ihres Hauses und ggf. Ihres Gartens kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Panoramafreiheit erlaubt sein. Grundvoraussetzung dafür ist jedoch, dass das Foto von öffentlichem Grund und Boden aufgenommen wurde. Das ist bei Ihnen allerdings gerade nicht der Fall. Insofern, insbesondere wenn auch noch Personen abgelichtet wurden, bestehen Ihrerseits verschiedene Ansprüche gegen den Nachbarn. Zum einen können Sie diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Heißt, dass Sie ihn zwingen können, dass er eine Erklärung abgibt, in Zukunft keine Fotos mehr von Ihrem Garten zu machen. Ggf. können auch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, dazu wäre aber eine genauere Analyse des Sachverhalts nötig.
Problematisch wird in Ihrem Fall aber vermutlich die Beweislage sein. Im Gegensatz zu den Fällen in denen eine fest installierte Kamera auf ein Grundstück filmt, wird hier nicht per se anzunehmen sein, dass auch wirklich ein Foto gemacht wurde. Das heißt, Sie müssten beweisen, dass tatsächlich Fotos gemacht wurden. Gerade wenn der Nachbar mit einem Handy fotografiert hat wird dies schwer werden. Er könnte ja auch einfach mit dem Handy auf seinem Balkon im Internet gesurft haben etc.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Rebbert
Fleischhauerstrasse 6
59555 Lippstadt
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für die schnelle Antwort.
Ausser mir ist noch eine andere Person Augenzeuge, dass der Nachbar auf seinem Balkon in "Fotografier-Haltung" die Aufnahmen gemacht hat. Die Annahme dass, jemand über die Balkonbrüstung gebeugt im Internet surft, ist eher unwahrscheinlich.
Ausserdem gibt es Indizien, dass er zumindest einzelne Fotos an externe Personen weitergegeben hat.
Auf welche Rechtsgrundlage beruht mein Anspruch auf eine Unterlassungs-Erklärung ? Von welchen Faktoren ist der Anspruch auf Schadensersatz abhängig bzw. welche Rechtsgrundlage würde hier greifen ?
Mit freundlichen Grüssen
Ihre Rückfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Wenn es z.B. durch Zeugen nachweisbar wäre, dass tatsächlich Fotos gefertigt wurden ist das schon mal gut. Idealerweise bekommen Sie natürlich von Dritten die angefertigten Fotos.
Ihr Unterlassungsanspruch besteht nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Ob Sie einen Schadenersatzanspruch haben hängt in Ihrem Fall primär davon ab, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist. Das kann zum einen ein materieller Schaden sein, z.B. weil er die Bilder verkauft aber auch ein immaterieller, weil Sie auf den Bildern in Ihrer Privatsphäre abgebildet sind.