Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Soweit es darum geht, den Hund von Ihrem Grundstück fernzuhalten, können Sie sich gegenüber Ihrer Nachbarin auf § 903 Satz 1 BGB
berufen. Danach kann ein Eigentümer einer Sache (also auch eines Grundstückes) grundsätzlich damit nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. In Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB
können Sie von der Nachbarin verlangen, dass sie als die verantwortliche Hundebesitzerin dafür zu sorgen hat, dass der Hund nicht erneut auf Ihr Grundstück gelangt.
Wie die Nachbarin das anstellt, ist nicht Ihre Angelegenheit. Ob der Hund gar nicht mehr unangeleint auf dem Hof sein darf, dass Grundstück eingezäunt wird oder ein besonderes Training dafür sorgt, dass das Tier die Grundstücksgrenze nicht verletzt, ist der Nachbarin überlassen. Ihr Anspruch geht allein darauf, dass der Hund Ihr Grundstück nicht mehr betritt. Dieser Anspruch ist gerichtlich auch durchsetzbar.
Das geht so: Zunächst müsste einmal die Hundehalterin angeschrieben werden. Dieses Schreiben sollten Sie besser von einem Rechtsanwalt vor Ort aufsetzen lassen, der im Bereich des Zivilrechts, insbesondere dem Nachbarrecht, tätig ist. In diesem Schreiben wird noch einmal dargestellt, dass der Hund auf Ihr Grundstück gelangt, was dabei passiert ist und die Nachbarin wird aufgefordert, es zu unterlassen, dass der Hund auf Ihr Grundstück kommt. Diesem Schreiben wird eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung" beigefügt, die die Nachbarin unterschreiben soll und mit der sie sich verpflichtet, für jedes Mal, bei dem der Hund doch auf Ihr Grundstück gelangt, eine Strafe in Höhe von beispielsweise 1000 € zu zahlen.
Verpflichtet sich die Nachbarin freiwillig nicht, diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, müsste dies gerichtlich durchgesetzt werden. Gegebenenfalls muss vorher noch ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Ein solches Schiedsverfahren wäre in der von Ihnen beschriebenen Konstellation aber wohl in jedem Fall sinnvoll, da der Konflikt zunächst nicht auf Spitze getrieben wird, sondern noch eine gütliche Einigung im Zentrum der Bemühungen steht – vor dem Hintergrund, dass man vielleicht noch viele Jahre Nachbar ist, wäre das wohl sinnvoll. Und wenn trotzdem alle Bemühungen nichts nutzen, bleibt immer noch der Weg zum Gericht eröffnet.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Freundliche Grüße aus Hamburg
14.09.2019
|
13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
Braamkamp 14
22297 Hamburg
Tel: (040) 87 50 47 34
Web: http://www.kanzlei-alsterland.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jörn Blank