Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich muss ich Ihnen leider mitteilen, dass, sofern keine bestehenden Regelungen (z.B. die eines gültigen Tarifvertrages) übergangen werden, eine Neuregelung grundsätzlich möglich ist.
Ob eine solche Abänderung in diesem konkreten Fall zulässig ist, hängt entscheidend von den zugehörigen Regelungen in Ihrem derzeitigen Arbeitsvertrag ab.
Sofern das derzeitige Verfahren dort explizit so geregelt ist, könnte eine solche Änderung nur im Wege der Änderungskündigung möglich sein.
Handelt es sich jedoch lediglich um eine sog. betriebliche Übung könnte diese unter Umständen auch durch einfache Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers oder Widerruf abgeändert werden, so dass auf den Ausspruch einer Änderungskündigung verzichtet werden könnte.
Ich empfehle Ihnen daher im Falle einer Neuregelung, rechtlichen Rat hinsichtlich der Ihnen zustehenden Rechte einzuholen, um einen eventuellen Verlust einer Rechtsposition entgegenzuwirken.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt