Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da das Zugewinnverfahren nicht vor dem 01.09.2009 rechtshängig war, richtet sich das Verfahren nun - unabhängig vom Scheidungsverfahren - nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht.
Die Auskunftspflicht richtet sich also nach § 1379 BGB
in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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