Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn Sie als Händler an einen Verbraucher verkauft haben, dann wird innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an da war, es sei denn dies ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.
2. Allerdings ist der Zahnriemen in der Tat ein klassisches Verschleissteil, weil die Hersteller hierfür feste Wartungs- bzw. Austauschintervalle vorsehen. Bei Verschleißteilen liegt jedoch kein Sachmangel vor. Bei einer Laufleistung von 185.000 km ist auch davon auszugehen, dass der Zahnriemen verschleißbedingt gerissen ist, was sich notfalls auch gutachterlich noch feststellen ließe.
3. Wenn Sie also keine Kenntnis vom Zustand des Zahnriemens hatten, haften Sie für den Schaden nicht.
4. Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Beurteilung auch die Durchsicht der Vertragsunterlagen erfordert.
Da ich auf das Autokaufrecht bundesweit spezialisiert bin (www.autokaufrecht-frankfurt.de) können Sie sich bei Bedarf in diesem Fall auch gerne an mich wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen