Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Von der von Ihnen in Betracht gezogenen Lösung, einen geringeren als den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis anzugeben, ist dringend abzuraten:
Einen festen Betrag, den das Finanzamt akzeptieren würde, ohne eine Schenkung anzunehmen, lässt sich nicht pauschal nennen. Sie gehen mit der von Ihnen angedachten Lösung jedoch ein hohes Risiko ein:
Der Vertrag ist insgesamt beurkundungsbedürftig, das heißt, dass ein falscher Kaufpreis zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Darüber hinaus sind Sie als Käufer nicht abgesichert, da Sie, falls Ihre frühere Freundin den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis nicht zahlt, keine Möglichkeit zur Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruchs haben.
Des weiteren dürfte eine solche Vereinbarung nicht nur steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben, es wird auch die Auffassung vertreten, dass Sie damit einen Betrug gegenüber dem Notar begehen, da sich dessen Gebühren nach dem vereinbarten Kaufpreis richten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-