Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Muss ich die angebotene Teilzeitstelle überhaupt annehmen?
Grundsätzlich muss der AG Sie zum 03.02.2013 wieder voll einstellen.
Er kann dann aber umgehend die Änderung auf Teilzeit verlangen und notfalls auch eine Änderungskündigung aussprechen.
Er kommt damit durch, wenn die Änderung durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist.
Der AG kann Ihnen aber auch gleich ordentlich kündigen. Bei der Betriebsgröße braucht er nicht einmal einen Grund.
2.) Steht mir bis zu einer evtl. Kündigung das volle Gehalt für die Vollzeitstelle zu, obwohl ich nur Teilzeit arbeite? Bisher wurde ja noch kein Teilzeitvertrag geschlossen.
Ja, das ist korrekt.
Er kann am 03.02.2013 die Kündigung zum 30.04.2013 kündigen, § 622 BGB
.
3.) Kann ich mich am 04.02.2013 zur Arbeit melden und auf die Vollzeitstelle bestehen? Falls dann die Kündigung kommt, siehe 2.)?
Ja.
4.) Verhängt das Arbeitsamt bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sperrzeit, obwohl ich um den Erhalt des Arbeitsplatzes bemüht war?
Nein. Eeine Sperre nach § 144 SGB 3
steht nicht zu befürchten.
5.) Kann ich hier eine Abfindung erwarten, falls es zum Aufhebungsvertrag kommt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.12.2012 | 20:26
Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Beantwortung!
Laut Arbeitsvertag habe ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
Ist es richtig, dass ich die Kündigung am 31.01.2013 einreichen muss um zum 28.04.2013 zu kündigen, obwohl ich erst am 11.02.2013 auf der Arbeit erscheinen muss (Elternzeitende 04.02.2013, Resturlaub vor Elternzeit noch 5 Tage).
Im Voraus herzlichen Dank und ein schönes Wochenende!
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.12.2012 | 21:34
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit Rückkehr zur Arbeitsstelle können Sie Ihrerseits die Kündigung erklären.
Wenn Sie nur 4 Wochen Kündigungsfrist haben, kann dann auch zum 31.03. gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen