Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage ist etwas widersprüchlich. Haben nun auch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen oder nur Ihre Kinder und Ihr Ehemann?
Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit erlangt haben, so müssen Sie mit der Einbürgerungsurkunde beim Bürgerbüro einen Antrag auf die Ausstellung eines Ausweises stellen. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel mehr.
Sollten nur Ihre Kinder und Ihr Ehemann Deutsche geworden sein, haben Sie die Auswahl zwischen einem Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattin eines Deutschen) oder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (sorgenberechtigter Elternteil eines minderjährigen Deutschen). Der zweite ist an weniger Voraussetzungen geknüpft.
Ein entsprechender Antrag wäre bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
deutsche Staatsangehörigkeit bekommen meine Kinder und Ehemann Bitte
Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
dann gelten für Sie folgende meiner Ausführungen:
„Sie die Auswahl zwischen einem Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattin eines Deutschen) oder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (sorgenberechtigter Elternteil eines minderjährigen Deutschen). Der zweite ist an weniger Voraussetzungen geknüpft.
Ein entsprechender Antrag wäre bei der Ausländerbehörde zu stellen."
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik