Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Bei der Beurteilung kann auf die individuellen räumlichen Verhältnisse nicht eingegangen werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich bemisst sich die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB
.
1.+2. Vor Erlass eines Verwaltungsakts ist die Anhörung der vom Verwaltungsakt Betroffenen erforderlich. Da es sich auch bei § 35 BauGB
um eine drittschützende Norm handelt. Dies hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung angenommen. Ob das Gebot der Anhörung durch das Kreisbauamt beachtet wird, kann nicht prognostiziert werden. Ich rate Ihnen daher, Ihre Bedenken in Bezug auf das Vorhaben der Behörde mitzuteilen, da dieses sodann bei der Entscheidung über die Baugenehmigung in der Begründung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Werden Ihre Einwendungen nicht berücksichtigt, so krankt die Baugenehmigung bereits an einem Abwägungsdefizit und ist daher bereits aus diesem Grunde angreifbar.
3. Der richtige Zeitpunkt, um gegen die Baugenehmigung vorzugehen, ist unmittelbar nach der Erteilung derselben. Wenn Sie Einwendungen erhoben haben, wird Ihnen die Entscheidung über Ihre Einwendung mitgeteilt. Innerhalb eines Monats hiernach können Sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Der Widerspruch ist Voraussetzung für ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren.
4. Unter Zugrundelegung des von Ihnen dargelegten Sachverhalts halte ich das Vorhaben nicht für genehmigungsfähig.
Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB
, weshalb das Vorhaben lediglich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
genehmigt werden könnte.
Eine Baugenhmigung wäre vorallem deshalb zu versagen, weil die Erschließung wohl nicht gesichert ist. Wenn Sie schreiben, dass kaum Ausweichmöglichkeiten bei der Zuwegung bestehen, und dass kein Anschluss an das Kanalnetz besteht, fehlt es an einer ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB
.
Das regionale Angebot an Hundeschulen ist bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen.
Allerdings müssten auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB
die untere Naturschutzbehörde gehört werden. Hierbei würden sodann die Bedenken der Jagdausübungsberechtigten zu berücksichtigen sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen