Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Durch die Einstellung des Auftrags auf der Internetplattform haben Sie rechtlich betrachtet eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) abgegeben.
Im Hinblick auf diese Aufforderung hat dann ein Handwerker ein Angebot zur Errichtung einer Giebelwand abgegeben, welches Sie in der Folgezeit angenommen haben. Es ist somit ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Hierbei ist der Unternehmer/Handwerker grundsätzlich dazu verpflichtet, die versprochene Leistung selbst zu erbringen.
Da dieser Vertrag allerdings ausschließlich über das Internet zustande gekommen ist, steht Ihnen als Verbraucher entsprechend § 312d BGB
ein Widerrufsrecht zu, von dem Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wirksam Gebrauch gemacht haben. Rechtsfolge dieses Widerrufs, für den die rechtzeitige Absendung ausreicht, ist, dass Sie an Ihre Annahme des Angebots nicht mehr gebunden sind, § 355 BGB
.
Dementsprechend kann der Handwerker Ihnen gegenüber keine Ansprüche mehr geltend machen. Gleiches gilt selbstverständlich für den Subunternehmer, zu dem Sie zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Beziehung hatten.
Sofern der Handwerker Ihnen gegenüber Ansprüche geltend macht, sollten Sie diese unter Hinweis auf den erfolgten Widerruf zurück weisen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie für die Absendung der Widerrufs beweispflichtig sind. Sie sollten daher einen entsprechenden Ausdruck der Webseite fertigen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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