Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Fragen anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.
- Wenn ich jetzt schon zum 31.7. kündige (Ende Mutterschutz voraussichtlich 2.8) steht mir dann der volle Urlaubsanspruch zu? Auch wenn ich ja eigentlich vom 21.4 bis 2.8. in Mutterschutz bin?
Haben Sie in 2015 einen Urlaubsanspruch von 7/12 Ihres Anspruches auf Urlaub erworben. Nach § 17 MuSchuG mindern Ausfallzeiten während eines Beschäftigungsverbotes den Urlaubsanspruch nicht.
Soweit das Grundsätzliche, nun aber zu Ihrem eigentlichen Anliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie beginnen bei einem neuen Arbeitgeber eine Arbeit, hier haben Sie bis zur Vollendung von 6 Monaten der Beschäftigungszeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erholungsurlaub, nichtsdestotrotz kann Ihnen Ihr Arbeitgeber den für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubes gewähren. Erst nach Ablauf von 6 Monaten haben Sie Anspruch den vollen Jahresurlaub zu beanspruchen, auch wenn die Beschäftigung u. U. vorzeitig vor Jahresende beendet wird.
In Ihrem Fall können Sie Ihren vollen Jahresurlaub antreten und danach fristgemäß zum 31.07.2015 kündigen. Bei einem ggf. neuen Arbeitgeber im gleichen Kalenderjahr hätten Sie insoweit dann keinen Anspruch auch Erholungsurlaub mehr.
- Kann ich überhaupt kündigen, während ich noch im Mutterschutz bin?
Ja, nur dem Arbeitgeber ist es nach § 9 MuSchuG verwehrt, soweit dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt ist. Das gilt insbesondere für jedwede Änderung des geltenden Arbeitsvertrages, so auch sog. Änderungskündigungen. Ein Aufhebungsvertrag ist hingegen immer möglich.
- Soweit ich weiß, gibt es eine Regelung, dass der Arbeitgeber bis vier Monate nach der Geburt den Arbeitnehmer nicht kündigen kann, zählt das dann auch wenn ich kündigen möchte?
Auch hier beziehen Sie sich auf die o.g. Mutterschutzregelung, auch hier gilt grundsätzlich das Kündigungsverbot für den Arbeitgeber, nicht aber für den Arbeitnehmer und auch nicht für einen geschlossenen Aufhebungsvertrag.
- Habe ich sonstige Einschränkungen, wenn ich keine Elternzeit nehme, sondern unmittelbar nach dem Mutterschutz kündige?
Soweit das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer mittels Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag auch während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes beendet wird, endet auch der Mutterschutz.
Während der Erziehungszeit kann Ihr Arbeitgeber für jeden vollen Monat den Anspruch auf Erholungsurlaub um 1/12 kürzen, er muss es jedoch nicht (§ 17 BErzGG).
Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entgelten.
Soweit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht wird, stellt eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund im Sinnes des § 159 SGB III
(zu den Geschäftsanweisungen § 159 SGB III
Punkt 9
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&sqi=2&ved=0CCcQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.arbeitsagentur.de%2Fweb%2Fwcm%2Fidc%3FIdcService%3DGET_FILE%26dDocName%3DL6019022DSTBAI407897%26RevisionSelectionMethod%3DLatest&ei=NwPBVPaQE8v1UKqlg9AP&usg=AFQjCNGoaMNeKBv-vKZMtTgHXChNzB5olA&sig2=6yEw2OuHLF-DGj3PhY450w&bvm=bv.83829542,d.d24 ).
Sollten sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antworte, welche ich grundsätzlich verstanden habe.
Lediglich bei Frage 1 bin ich mir unsicher.
Bei Kündigung nach dem 30.6. steht mir der volle Urlaubsanspruch zu - das habe ich verstanden.
Sollte ich nicht kündigen und weiterhin für die Firma arbeiten, logischerweise auch.
Heißt das jetzt aber, dass ich zwingend kündigen muss um den vollen Urlaubsanspruch zu erhalten. Oder würde es doch reichen, nur in Elternzeit zu gehen?
Ich habe gelesen (http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/mutterschutz-elternzeit/das-geschieht-in-der-elternzeit-mit-ihren-urlaubsanspruechen/), dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat.
Hier ist dann eben auch mein Verständnisproblem, ob es jetzt zwingend notwendig ist zu kündigen, oder nicht- letztendlich geht es mir nur darum, dass ich meinen vollen Jahresurlaub bekomme.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich Ihrer Frage 1 gab es wohl auf beiden Seiten etwaige Missverständnisse.
In der Tat haben Sie nach mehrjähriger Beschäftigung bereits am 01.01. eines Beschäftigungsjahres den vollen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird nach § 5 Abs. 1 lit.c BUrlG
in Teilurlaub gekürzt, soweit das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet wird.
Ihr Arbeitsverhältnis muss demnach bis einschließlich zum 01.07.2015 andauern, so dass Sie daraus den Urlaubsanspruch geltend machen können, oder Ihnen dieser nach den Voraussetzungen des § 7 BUrlG
abgegolten werden.
Sie können demnach bereits jetzt kündigen, da nach dem Wortlaut des § 5 BUrlG
ein Anspruch auf Teilurlaub besteht, soweit nach erfüllter Wartezeit der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitpunkt zu dem der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt, sondern vielmehr die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr abschließend beantwortet zu haben. Ich wünsche gutes Gelingen Ihrer Schwangerschaft und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen