Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Mutterschaftsgeld grundsätzlich gegeben, obwohl zum Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nur eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (und ohne Krankengeldanspruch) vorlag?"
Ja.
Frage 2:
"Falls ja, in welcher Höhe und von wem steht mir Mutterschaftsgeld nach Ende des kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis zu?"
Allenfalls von der Krankenkasse in Höhe von 13 € täglich. Das Bundesversicherungsamt kommt mangels Beschäftigungsverhältnis nicht als Ansprechpartner in Betracht.
Frage 3:
"Kann sich die Krankenkasse darauf berufen, dass gemäß Ziffer 8.3.1 des Gemeinsamen Rundschreibens 17c Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse nur an „andere" Mitglieder zu zahlen ist, welche Anspruch auf Krankengeld haben, und damit die Zahlung von Mutterschaftsgeld ab dem 01.10. komplett verweigern?"
Ja.
Bereits der Gesetzeswortlaut des § 24 i SGB V
spricht folgendes aus:
"Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3
des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld."
Ersteres scheidet bereits nach Ihrer Schilderung aus und den Entgeltausfall infolge der Schutzfristen hat die Kasse ja bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses teilweise ausgeglichen. Ab dem von vornherein feststehenden Beschäftigungsende , wird Ihnen allein deswegen kein Arbeitsentgelt gezahlt - nicht aber wegen der Schutzfristen.
Eine Umstellung auf eine Berechnung nach einem möglichen Krankengeldanspruch kommt nicht infrage, da bereits die Familienversicherung keinen Krankengeldanspruch umfasst und Sie entgegen Ihrer Ansicht nicht unter § 24 i
I Satz 2 SGB V fallen, da Sie zwar über ein Mitglied in der GKV familienversichert sind, nicht aber über eine eigene (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) Mitgliedschaft verfügen.
Frage 4:
"Kann sich die Krankenkasse auf Ziffer 8.3.1.2 Absatz 4 letzter Satz berufen und Mutterschaftsgeld nach Ende der Beschäftigung weiter in Höhe von 13 Euro pro Tag auszahlen, da eine geringfügige Beschäftigung ohne Krankengeldanspruch vorliegt?"
Ihre Begründung ist nicht ganz nachvollziehbar, da "in Höhe des Krankengeldes" nur etwas gezahlt werden kann, wenn ein solcher Krankengeldanspruch auch besteht. Dies ist aber nicht der Fall. Zudem ist die Beschäftigung nach Ihrer Schilderung doch bereits beendet.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 03.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Rechtsfragen.
Aufgrund eines Missverständnisses möchte ich zu meiner dritten Frage noch einmal Folgendes nachfragen.
Sie schreiben, dass eine Umstellung auf Krangeldgeld nicht in Betracht kommt, da die Familienversicherung keinen Krankengeldanspruch beinhaltet.
Ich bin allerdings ein eigenständiges (nicht über eine andere Person familienversichertes) freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenkasse.
Ändert dies Ihre Einschätzung?
Ich habe mich auch nicht auf den von Ihnen zitierten § 24 i I Satz 2 SGB berufen, sondern den Unterschied der Regelungen in Abs. 1 (Anspruchsberechtigung) und Abs. 2 (Höhe bei Ansprechsberechtigung) hingewiesen.
Falls wie von Ihnen beschrieben, keine Leistungspflicht des Krankenversicherers besteht, wer zahlt mir dann während der Schutzfrist (ab dem 01.10.) das Mutterschaftsgeld aus, auf das ein rechtlicher Anspruch besteht?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Freundliche Grüße,
Die Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Ändert dies Ihre Einschätzung?"
Sie haben aufgrund der bestehenden Beschäftigung zum Zeitpunkt der Schutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MUSchG in Verbindung mit § 24 i SGB V
.
Das große Problem besteht darin, dass Sie keinen Krankengeldanspruch haben. Hätten Sie im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen solchen Tarif abgeschlossen, so wäre Ihr Anspruch in der Tat nach dem Krankengeld zu berechnen.
Mangels Krankengeldanspruch geht dies jedoch nicht, es verbleibt vielmehr das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 EUR kalendertäglich im Rahmen des Anspruchs nach § 24i SGB V
.
Ein völliger Wegfall des Mutterschaftsgelds wie von der Kasse angedacht, kann nicht möglich sein, da er ja bereits entstanden ist. Zwar fiel nach Ihrer Schilderung der Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.10. weg, aber dies kann das Mutterschaftsgeld nicht entfallen lassen.
Eine Berechnung nach dem Krankengeldanspruch werden Sie grundsätzlich deswegen nicht erreichen können, weil Sie keinen Krankengeldanspruch haben und das Arbeitsverhaältnis von vornherein nur kurzfristig ausgestaltet war.
Sie können zwar gegen den ablehnenden Bescheid der Kasse Klage erheben, dürften aber nach Ihrer Schilderung keinen höheren Anspruch als die 13 € kalendertäglich haben.
Nachfrage 2:
"Falls wie von Ihnen beschrieben, keine Leistungspflicht des Krankenversicherers besteht, wer zahlt mir dann während der Schutzfrist (ab dem 01.10.) das Mutterschaftsgeld aus, auf das ein rechtlicher Anspruch besteht?"
Doch. es besteht eine Leistungspflicht des Krankenversicherers. Die obige Frage 3 war insofern etwas missverständlich, denn Sie haben natürlich eine Anspruch auf Mutterschaftsgeld inklusive Arbeitgeberzuschuss bis zu 30.09., ab dem 01.10. verbleibt dann nach Ihrer Schilderung nur noch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse, da der Arbeitgeberzuschuss wegfällt. Dessen Höhe berechnet sich aber nicht nach dem Krankengeld, sondern nach § 24 i
II Satz 2 SGB V.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
ich fasse kurz meine Kernaussage zusammen, dass nämlich ohne eine Versicherung mit Krankengeldanspruch von der Krankenkasse auch keine Umstellung auf eine fiktive Krankengeldhöhe vorgenommen wird.
Zwar habe ich Ihren Versicherungsstatus wohl fehlerhaft gedeutet. Aber auch als freiwilliges Mitglied ohne Krankengeldanspruch gilt das oben ausgeführte.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -