Sehr geehrter Fragensteller,
1. Nein. Das kann sie nicht. Nur, wenn Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte, könnte sie dies. Wenn sie sich rechtskonform verhalten würde, müsste sie beim Familiengericht vor dem beabsichtigen Umzug wegen Ihrer fehlenden Zustimmung das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
2. Sie müssen per einstweiliger Anordnung beim zuständigen Amtsgericht vorgehen.
Dann wird uU zumindest vorläufig der Aufenthalt wieder an den Ausgangsort zurückverlegt. Allerdings sei nicht verschwiegen, dass ein berechtigtes Interesse ( Jobsuche ) auch die Veränderung des Aufenthalts ermöglichen kann und manche Richter / Richterinnen recht stumpf der "Mutter bei Kind" Theorie mehr oder weniger (un-)bewusst folgen. Anders sähe dies natürlich grds. aus, wenn die Kindsmutter rechtswidrig ohne vorherigen gerichtlichen Beschluss den Aufenthalt verändert. Das würde den Fall zu Ungunsten der Kindsmutter verändern.
Ferner muss sauber und vertieft am Sachverhalt gearbeitet werden, warum das Kindeswohl eindeutig gegen eine Veränderung des derzeitigen Aufenthaltsortes spricht.
Man könnte auch vorsorglich bereits im regulären gerichtlichen Verfahren das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
3. Wenn Sie Jura studiert hat, sollte ihr bewusst sein, dass ihr Vorhaben nicht so leicht umsetzbar ist, wie sie vorgibt. Ich betrachte dies als leere Drohung, um sie einzuschüchtern.
4. Mehr als das gemeinsame Sorgerecht kann man nicht erlangen. Auch wenn man heiratet. Sie werden ihr gegenüber allerdings möglicherweise unterhaltspflichtig ( zumindest ohne notariellen Ehevertrag mit abweichender Regelung ) und sie erwirbt ein gesetzliches Erbrecht Ihnen gegenüber.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Sollten Sie im näheren Umkreis von Bonn leben, bin ich Ihnen gerne im Weiteren rechtlich behilflich auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Ansonsten wünsche ich Ihnen einfach alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -