Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme auch ich noch einmal zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
Grundsätzlich kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
sowohl bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, als auch bei Teilungsversteigerungen von Immobilien beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle beteiligten Schuldner, also möglicherweise auch jeder Miteigentümer.
Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass entsprechender Vollstreckungsschutz in dem von Ihnen geschilderten Fall in Betracht kommt. § 765a ZPO
kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht und erfordert eine ganz besondere unbillige Härte für den betroffenen Schuldner. Eine solche kann ich leider nicht erkennen. Sie werden die Versteigerung nicht verhindern können.
Sie können die Versteigerung mit allen erheblichen finanziellen Konsequenzen jedoch sehr wohl ganz einfach verhindern: zählen Sie die Bagatellforderung an den Gläubiger, der ja offensichtlich bereits einen rechtskräftigen Titel erwirkt hat!
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28. Februar 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es ging mir hier um eine theoretische Frage, außerdem Frage ich sie, wie ich mein Geld wiederbekomme, wenn zb Firmen etwa Elektriker von der Erbengemeinschaft das verlangen und der Miterbe die Bezahlung ablehnt ?
Wenn es zwei Erben gibt, gibt es hier ja ein Problem da keiner den anderen überstimmen kann
Ich müsste daher den Betrag nach ihrer Ansicht notgedrungen selber begleichen, nur bekomme ich mein Geld dann von der Miteigentümerin in Form von Regress wieder ?
Im übrigen hatte ich eine andere Frage: Ich wollte wissen, ob ich mir eine Verschleuderung gefallen lassen muss, in dem von mir verlinkte Frage, sagte der Anwalt, dass bei einer Teilungsversteigerung eine Verschleuderung nicht in Betracht kommt, da das den Eigentümer nicht zuzumuten ist.(Zitat "Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verschleudern von Immobilien im Rahmen jedweder Zwangsversteigerung bereits im Jahr 1977 als verfassungswidrig angesehen wurde. Lt. dortigem Leitsatz des BVerfG (1 BvR 734/77
) soll ein Rechtspfleger die Entscheidung über den Zuschlag dann vertagen, wenn sich zwischen Meistgebot und Verkehrswert ein krasses Mißverhältnis (im entschiedenen Fall betrug das Gebot DEM 10.500, der Schätzwert DEM 95.000) auftut.."Henning
Daher verstehe ich zum einen ihre Antwort nicht die sich jetzt dem Urteil des BVerfG widerspricht.
Meine Frage war daher nur, ob man die Entscheidung des BVerfG (1 BvR 734/77
) auch auf Zwangsversteigerungen ummünzen kann oder ob es hier unterschiede gibt ( Teilungs zu Zwangsversteigerung) ?
Eine Zwangsversteigerung kann man ja rechtlich mit einer Teilungsversteigerung kaum gleichsetzen
Daher meine Frage, ob im Bezug auf Zwangsversteigerung ebenfalls Vollstrevkungsschutz aufgrund der Gefahr der Verschleuderung gegeben werden kann ? Also ja oder nein ?
Dazu : http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/verschleuderung-des-grundbesitzes-in-der-zwangsversteigerung-332829
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zwangsvollstreckung-hier-schutz-des-grundeigentuemers-vor-verschleuderung-seines-vermoegens-durch-zwangsversteigerung_idesk_PI17574_HI1341861.html
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Soweit ein Miteigentümer Forderungen allein übernimmt und tilgt, welche aus dem
Miteigentum erwachsen sind oder auf der gemeinschaftlichen Immobilie beruhen, kann er im Innenverhältnis von den anderen Miteigentümern anteilige Beteiligung verlangen. Anders liegt der Fall nur, wenn wenn die Forderung aus einem Vertrag eines Miteigentümers mit einem Dritten herrührt. Hierfür müssen die weiteren Miteigentümer natürlich nicht haften.
In der Teilungsversteigerung wird der Zuschlag für den Meistbietenden im ersten Termin u.a. immer dann versagt, wenn dessen Gebot die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht. Diese 5/10-Grenze, die die Miteigentümer vor einer Verschleuderung der Immobilie schützen soll, ist vom Gericht automatisch, also ohne besonderen Antrag, zu beachten. Allerdings gilt diese Regelung nur so lange, bis sie einmal angewendet wurde. In einem neuen weiteren Termin, den der Rechtspfleger nach einer solchen Zuschlagsversagung bestimmt, gilt die 5/10-Grenze nicht mehr. Und auch § 765a ZPO
wird dann hier nicht einschlägig sein, da eine unbillige Härte nicht darin gesehen werden kann, dass das Grundstück unter Wert versteigert wird.
Diese Grundsätze gelten auch für andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Immobilieneigentum.
Die höchstrichterliche Rechstprechung kommt letztendlich allenfalls noch über Art. 14 GG
zu einer letzten Einschränkung bezüglich der Erteilung des Zuschlags. Danach kann das Vollstreckungsgericht ausnahmsweise von der Erteilung des Zuschlags absehen, wenn eine Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner ergibt, dass die Zwangsversteigerung zu einem für den Schuldner unerträglichen Ergebnis führen wird. Das soll u.a. auch dann der Fall sein, wenn durch die Erteilung des Zuschlags eine wesentlich günstigere Verwertung verhindert werden würde.
Auch insoweit sehe ich jedoch keine Anwendbarkeit auf die von Ihnen geschilderten Fälle. Bei der entsprechenden Interessenabwägung hatte der Bundesgerichtshof u.a. berücksichtigt, dass die Vollstreckung wegen eines Anspruchs der öffentlichen Hand erfolgt und auch nicht eilbedürftig war. Daran fehlt es in Ihren Schilderungen.