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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach sind Sie bis zum Ende der 1. Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet.
Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch unter Beachtung der Düsseldorfer Tabelle gem. Anmerkung 7. und 8. Der sich ergebende Unterhaltsanspruch ist um das Netto der Ausbildungsvergütung, abzgl. der pauschalen 90,00€ ausbildungsbedingte Aufwendungen zu kürzen (bei Nachweis höherer Kosten die höheren Kosten) und ebenso ist das Kindergeld abzusetzen. Sofern dann noch eine Differenz vorliegt, wäre diese als Unterhalt zu zahlen. Der von Ihnen weitergereichte Betrag von 119,00 € ist jedoch schon als Unterhalt zu betrachten, da diese Zahlung nicht an das Kind so weiter gereicht werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
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Betriebswirt (HWK)
Nachfrage vom Fragesteller
17.02.2017 | 16:07
Sehr geehrte Frau Sperling,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur noch für ein besseres Verständnis meiner Seite.
Wenn ich die 700 Euro Brutto nehme und dann ein Netto von 556 € habe plus dem Kindergeld und den 119 € Familienzuschlag
Minus der 90 Euro Mehrbedarf. Dann würde ich auf einen Betrag von 775,20 €monatlich kommen..
Laut Tabelle wäre mein bereinigtes Netto Einkommen bei 2500 Euro das wären dann 607 Euro Unterhalt wenn meine Tochter nichts verdienen würde.(Schülerin wäre)
Könnte ich in diesem Fall, wenn der Verdienst über diese 607 Euro hinaus geht, wie es bei ihr ja jetzt der Fall ist den Familienzuschlag behalten? Nicht dass Sie meinen ich würde das wirklich machen. Ich möchte meine Tochter nur darauf aufmerksam machen, dass ich mein Leben lang für sie aufgekommen bin. Und das was sie jetzt macht nicht sehr nett ist.
Vielen Dank im voraus.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.02.2017 | 16:33
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das ist korrekt. Durch das Einkommen und dem Kindergeld ist der Bedarf gedeckt und Sie könnten die 119€ behalten.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Simone Sperling
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