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Diese Antwort ist vom 20.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist Betreuungsunterhalt jedenfalls bis zum 3. Lebensjahr des Kindes vorgesehen. Ob darüber hinaus für die Kindesmutter bereits die Verpflichtung zur Vollzeitbeschäftigung besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden, da hier die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Zudem ist aufgrund der recht neuen Gesetzeslage auch noch nicht absehbar, wie die Gerichte die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bei Kindern im Alter von über 3 Jahren beurteilen werden.
Sie selber halten eine Vollzeitbeschäftigung im Alter Ihrer Kinder für nicht zumutbar, so dass ich Ihre Frage dahingehend verstehe, ob der Unterhalt der Höhe nach noch zu zahlen ist.
Dies ist anhand der Einkommensverhältnisse beider Parteien zu beurteilen. Von Ihrem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.500,00 ist zunächst der gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von EUR 500,00 in Abzug zu bringen, so dass für den Ehegattenunterhalt ein Einkommen von EUR 2.000,00 verbleibt. Dem ist das Nettoeinkommen Ihrer Ehefrau in Höhe von EUR 1.400,00 entgegenzustellen, so dass sich eine Differenz in Höhe von EUR 600,00 ermittelt. 3/7 dieses Einkommens, mithin ein Betrag von EUR 257,00 stehen Ihrer Ehefrau als Ehegattenunterhalt grundsätzlich zu.
Der von Ihnen bisher gezahlte Ehegattenunterhalt ist somit jedenfalls der Höhe nach berechtigt. Hierbei wurden jedoch die von Ihnen und evtl. Ihrer Ehefrau gezahlten Kredite mangels Kenntnis der tatsächlichen Höhe noch nicht berücksichtigt. Insofern könnte sich die Berechnung noch ändern und eine reduzierte Unterhaltspflicht ergeben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
20.08.2008 | 17:47
Liebe Frau Krüger,
herzlichen Dank für die superschnelle Antwort.
Ihre Berechnung zum Ehegattenunterhalt stimmt unter Berücksichtigung der noch zu zahlenden Kredite ziemlich genau mit meinem Betrag überein. Das beruhigt mich schon mal.
Habe ich das richtig verstanden: die Lage ist zur Zeit, daß die Gerichte sagen, eine Vollzeitbeschäftigung sei bei kleinen Kindern nicht zumutbar. Das sehe ich auch so.
Wenn es von der anderen Partei gefordert wird, dann doch aus dem Grund das der Betreuende um sich selbst sorgt. Wenn es gerichtlich abgelehnt wird, dann doch aus dem Grund das die Betreuung zu kurz kommt.
Da meine Frau aber nur 3x die Woche Vormittags arbeitet und ab und zu ein paar Stunden, kommt die Betreuung nicht zu kurz. Ebenfalls ist bei der Höhe der gesamten Einnahmen auch davon auszugehen, ihr Geld selbst zu verdienen.
Manch andere Frauen arbeiten für diesen Lohn Vollzeit.
Zusammenfassend: Obwohl die Kinder über 3 Jahre sind, durch die Arbeitszeit meiner Frau keinen Mehraufwand für die Betreuung für sie bedeutet und sie mit ihren gesamten Einnahmen auf eigenen Füßen stehen könnte, muss ich trotzdem Betreuungsunterhalt bezahlen?
Vielen Dank schon mal
Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.08.2008 | 20:52
Sehr geehrter Fragesteller,
Betreuungsunterhalt ist zu zahlen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund der Betreuung nicht in dem Maße abeiten kann, wie es ohne Betreuung möglich wäre.
Es stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob Ihre Ehefrau trotz der erforderlichen Betreuung mehr arbeiten müsste, um so ihren eigenen Lebensunterhalt zu bewerkstelligen.
Kommt man zu dem Entschluss, dass eine Vollzeittätigkeit auszuüben wäre, wäre bei der Unterhaltsberechnung ein entsprechendes fiktives Einkommen auf Seiten Ihrer Ehefrau zu berücksichtigen, so dass rein rechnerisch ein Unterhalt nicht mehr besteht. Ihre Ehefrau könnte dann durch das erhöhte Einkommen den eigenen Bedarf selbst decken. Dieser Bedarf kann nicht pauschal angesetzt werden, so dass man auch nicht sagen kann, dass EUR 1.200,00 für den Lebendunterhalt Ihrer Ehefrau genügen. Vielmehr ermittelt sich der Bedarf Ihrer Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen, welche durch beide Einkommen geprägt wurden.
Kommt man dazu, dass Ihre Ehefrau aufgrund der Bereuung nicht verpflichtet ist, Vollzeit zu arbeiten, dann ist allein ihr jetzt zu erzielendes Einkommen zu berücksichtigen. Rechnerisch ergibt sich dann der o.g. Unterhaltsbetrag, so dass dann auch weiterhin Betreuungsunterhalt zu leisten ist.
Ihr Ansatz, dass durch die Arbeitszeit kein Mehraufwand besteht und daher kein Betreuungsunterhalt zu leisten hat, ist insofern nicht richtig. Sie müssen vielmehr weiterhin Betreuungsunterhalt leisten, wenn man davon ausgeht, dass eine Vollzeitbeschäftigung wegen der erforderlichen Betreuung nicht möglich ist und Ihre Ehefrau daher "nur" EUR 1.400,00 verdient. Diese EUR 1.400,00 genügen jedoch nicht den ehelichen Lebensverhältnissen, da davon auszugehen ist, dass während der Ehe beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Einkommen beider Parteien partizipieren. Bei einem Gesamteinkommen von EUR 3.400,00 (EUR 2.000,00 + EUR 1.400,00) entsprechen die von Ihrer Ehefrau jetzt verdienten EUR 1.400,00 aber nicht dieser Beteiligung, so dass weiterhin von Ihnen Betreuungsunterhalt zu zahlen ist.
Der Betreuungsunterhalt entfällt in Ihre Fall somit nur, wenn man die Verpflichtung zur Vollzeitbeschäftigung trotz Betreuung der Kinder annimmt. Genau dies ist jedoch fraglich, da Ihre Ehefrau 2 Kinder in sehr jungem Alter zu betreuen hat. Hier ist jedoch, wie bereits in der Erstantwort erwähnt, eine abschließende Beurteilung nicht möglich, da dies zum einen von den Umständen des Einzelfalles abhängt und es sich zum anderen um eine Ermessensfrage handelt, welche letztendlich von einem Gericht zu entscheiden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1570 BGB
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.