Guten Tag,
rechnerisch hat Ihr Mann schon einen Trennungsunterhaltsanspruch und zwar in Höhe von rd. € 100,00, wenn ich davon ausgehe, dass weder auf Ihrer noch auf der Seite Ihres Mannes weitere Verbindlichkeiten, Versicherungen etc. vorhanden sind.
ich denke aber, dass dieser Anspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten "wegdiskutiert" werden kann. Angesichts der Betreuung des Kindes kann Ihnen keine ganztägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden - ich vermute, Sie gehen einer solchen derzeit nach. Insoweit ist auch Ihr einzusetzendes Nettoeinkommen so zu berechnen, als würden Sie nur einen halben Tag arbeiten. Legt man dann den bei Ihnen eigentlich nur anzusetzenden geringeren Verdienst zu Grunde, kann sich der Anspruch ganz schnell umkehren.
Im übrigen kann auf Ihrer Seite wahrscheinlich auch sogenannter trennungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden, weil Sie nunmehr allein mit dem Sohn die Miete für die ehemalige Ehewohnung aufbringen müssen, die Sie zuvor von beiden Einkommen bezahlt haben. Auch hier sehe ich einen Ansatzpunkt, den wirklich geringen Unterhaltsanspruch Ihres Mannes zu Fall zu bringen.
Hat Ihr Mann denn bereits einen Unterhaltsanspruch geltend gemacht ? Dies wäre erste Voraussetzung dafür, dass Sie Unterhalt bezahlen müssen. Der Anspruch entsteht erst ab dem Monat, in dem er geltend gemacht wird. Unterhalt für die Vergangenheit wird nicht geschuldet.
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin