Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kommunalabgabengesetze der Länder machen die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen (solche sind auch Straßen) regelmäßig davon abhängig, dass das jeweilige Grundstück durch die Möglichkeit, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, einen besonderen Vorteil erhält. So auch in Bayern gemäß Paragraph 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Das ist nach Ihrer Schilderung hier m. E. aber nicht der Fall: Ihr Grundstück ist bereits anderweitig erschlossen, nämlich durch die bestehende Ortsstraße. Durch die neue Straße könnte Ihnen daher allenfalls dann ein Vorteil entstehen, wenn eine weitere Zufahrtsmöglichkeit von Süden her zu (wirtschaftlich) besseren Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks führte oder baurechtlich erforderlich wäre. Ist das nicht der Fall, ist nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde Sie zu Beiträgen heranziehen wird. Erfolgt trotzdem eine Heranziehung, halte ich Rechtsmittel im Hinblick auf die oben geschilderte Situation für durchaus erfolgversprechend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen