Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Verträge basieren auf zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien, so auch Ihr Mietvertrag.
Einseitige Willenserklärung sind in der Regel lediglich Angebote (AUSNAHME: Kündigung!!!) zur Vertragsbegründung oder wie hier Änderung.
Lange Rede, kurzer Sinn… NEIN ihr „noch" Vermieter kann nicht einfach durch einseitige Erklärung den vorliegenden Mietvertrag ändern.
Die von Vermieter angesprochene Bringschuld der Miete passt leider nicht ins System, denn die Entrichtung des Mietzinses ist eine Geldschuld und Geldschulden sind regelmäßig Schickschulden und von daher niemals Bringschulden.
Gern wird in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 556b Abs. 1 BGB
wegen der Fälligkeit des Mietzinses bis zum 3. Werktag eines einzelnen Zeitabschnittes abgestellt. Dies betrifft jedoch wie die Norm schon sagt lediglich die Fälligkeit der Leistung, bestimmt aber nicht deren Leistungscharakter.
Darf der Vermieter… verlangen? Besser wäre zu fragen „kann er verlangen?" Nur wenn der zugrundeliegende Vertrag dies zulässt. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen wurde in § 4 des Mietvertrages vereinbart, dass die Entrichtung des Mietzinses durch den Einzug des Vermieters von einem zu bestimmenden Kontos erfolgt und Sie sich laut dieser Bestimmung dazu verpflichten eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ich gehe einmal davon aus, dass dieses Verfahren auch eine ganze Weile funktioniert hat, so dass hier die Regelung der Ausnahme in § 5 des Mietvertrages nicht zum Tragen kommt.
Soweit der Vermieter behauptet, er könne mangels Deckung die Miete zum vereinbarten Zeitpunkt nicht von ihrem Konto einziehen, kann er das sicherlich durch ein entsprechendes Schreiben seiner Bank belegen. Regelmäßig werden Geldeinzüge die wegen mangelnder Deckung zurückgegeben werden mit entsprechenden Gebühren durch die Banken belegt, so dass hier auch Mehrforderungen gegen Sie entstehen würden. Ist dies nicht der Fall, kann auch nicht von Zahlungsproblemen oder dergleichen ausgegangen werden.
Auf Seiten des Vermieters, der sich im Mietvertrag den Einzug der fälligen Miete abbedungen hat, fallen entsprechende Bankgebühren für den Einzug der Gelder an. Ich möchte daher einmal spekulativ behaupten, dass dies der Grund für den Stimmungswechsel des Vermieters sein könnte.
Sie haben gut daran getan, Ihre ausnahmsweise vorgenommene Überweisung mit einen Schreiben zu begleiten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier entgegen der Schriftformklausel keine Vertragsänderung auf ihrer Seite gewollt ist.
Weisen Sie ihren Vermieter darauf hin, dass zwischen Ihnen ein Mietvertrag besteht und er sich in diesem den Einzug der Miete abbedungen hat, nun möge er auch entsprechend dieser Regelung die vereinbarte Miete von dem angegebenen in ausreichender Höhe gedeckten Konto einziehen. Eine einseitige Änderung ist unzulässig.
Andererseits was ist so schlecht daran, die Miete in eigener Regie für den Rest der Mietzeit zu überweisen. Hierbei haben Sie die Kontrolle darüber welche Beträge zu welchen Zeiten gezahlt werden. So Sie sich aber für diesen Weg entscheiden, bestehen Sie auf einer schriftlichen abgefassten Vereinbarung in Ansehung der vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag dazu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.02.2013
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