Sehr geehrter Fragesteller,
die Anrechnung einer Zuwendung auf das Pflichtteil setzt nach § 2315 BGB
voraus, dass der Erblasser bereits vor oder bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Zuwendung auf das Pflichtteil anzurechnen ist. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung reicht nicht aus. Für das Bestehen einer Anrechnungsbestimmung ist derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft.
Die Zuwendung kann aber nach §§ 2316
, 2050 BGB
trotzdem ausgleichspflichtig sein, wenn es sich um eine Ausstattung handelt, wenn sie (bei wiederholten Zuwendungen) Einkünfte darstellen sollten oder wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet hat. Bei der Ausgleichung werden auch Zuwendungen berücksichtigt, die Ihre Schwester erhalten haben sollte. Ebenso wird dabei berücksichtigt, wennn ein Kind des Erblassers durch längere Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft, durch erhebliche Geldleistungen in anderer Weise (z.B. auch Pflegeleistungen) dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Die Ausgleichspflicht führt zu einer Veränderung der Erbquoten. Der Pflichtteil eines Kindes des Erblassers bestimmt sich danach, was auf den gesetzlichen Erbteil bei Berücksichtigung der Ausgleichspflichten bei der Teilung entfallen würde (Pflichtteilsquote = Hälfte des gesetzlichen Erbteilquote).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.08.2009
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17:34
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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