Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Lohnanspruch (Provisionsanspruch) des Maklers ist vorliegend entstanden. Nach § 652 BGB
ist für die Entstehung des Provisionsanspruch ausreichend, wenn Maklerdienste in Anspruch genommen werden und ein Kausalzusammenhang (also Ursachenzusammenhang) zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss besteht.
Da Sie vorliegend die Wohnung „über den Makler genommen" haben, sind diese Voraussetzungen für den Provisionsanspruch gegeben.
Es wäre allerdings voraussichtlich auch dann ein Provisionsanspruch entstanden, wenn Sie die Wohnung ohne Weiteres von der Hausverwaltung gemietet haben. Denn jedenfalls haben Sie Maklerdienste bezüglich der Wohnung in Anspruch genommen indem Sie eine Besichtigung mit dem Makler durchgeführt haben. Die Tätigkeit des Maklers, also hier Durchführung der Besichtigung, muss zumindest für den Abschluss des Mietvertrages mit ursächlich geworden sein. Es reicht also aus, wenn die Maklerleistung einen Anstoß für den Vertragsschluss gegeben hat. Dies ist vorliegend schon dadurch gegeben, dass Sie die Wohnung besichtigt haben und deswegen bereit waren die Wohnung zu mieten.
Es ist nicht erforderlich, dass Sie dem Makler etwas unterschreiben damit der Provisionsanspruch entsteht. Es reichen insoweit die vorgenannten Punkte aus.
Der Zustand der Wohnung ist ebenfalls nicht relevant für das Entstehen des Provisionsanspruchs. Hierbei geht es um mietvertragliche Inhalte aus denen sich gegebenenfalls Ansprüche gegen den Vermieter ergeben. Der Makler hat hiermit nichts zu tun.
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Diese Antwort ist vom 17.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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