Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich fasse zusammen:
Ja, der Freund muss die Vaterschaft ausdrücklich anerkennen.
Hilfsweise
Der Vater kann einen DNA Test verlangen, es kann auch die Vaterschaft angefochten werden.
Der Selbstbehalt gegenüber dem Kind beträgt 1000 Euro, gegenüber der Mutter 1.100 Euro.
im Einzelnen:
Vaterschaft
Nach Paragraf 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Vater, wer mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet ist, oder wer die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Daraus ergibt sich, dass es gerade nicht genügt, wenn die Mutter den Freund als Vater des Kindes benennt.
Um dessen Vater im Rechtssinne zu sein, muss er die Vaterschaft anerkennen.
Das ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Mutter.( Paragraf 1595 BGB ).
Sie ist auch nur wirksam, wenn sie vor Urkundsbeamten abgegeben wird,( Paragraf 1597 BGB, also zB vor dem Jugendamt oder dem Standesamt.
Auch wenn der Freund weiss, dass er nicht der Vater ist, so wird die Anerkennung dennoch wirksam.
DNA Test, Anfechtung der Vaterschaft
Nach Paragraf 1598 a BGB kann durch eine genetische Untesuchung die Abstammung des Kindes geklärt werden.
Den Anspruch haben Vater, Mutter und Kind.
Es ist ein Antrag vor dem Familiengericht zu stellen.
Es kann auch eine zu Unrecht bestehende Vaterschaft angefochten werden.
Das können Vater, Mutter und Kind , aber auch das Jugendamt, Paragraf 1600 BGB.
Der Vater muss dazu aber beachten, dass er nur zwei Jahre ab Kenntnis anflexten kann, die Frist beginnt mit Wirksamkeit der Anerkennung.
Es muss dazu ein Antrag vor dem Familiengericht gestellt werden.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt gegenüber dem Kind 1000 Euro.
Es kommt dann auch Unterhalt für die nichteheliche Mutter in Betracht.
Ihr gegenüber beträgt der Selbstbehalt 1.100 Euro.
Das ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle
Von dem Vermögen zählen nur die Zinsen als Einkommen, sonst bleibt es aussen vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 25.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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