Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist der Bestand (nicht unbedingt der Wert!) des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Der Wert kann sich theoretisch noch ändern.
Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung.
Hierzu ein Beispiel:
Wenn zum Nachlass Wertpapiere gehören (z.B. Aktien), kann der Wert dieser Wertpapiere logischerweise fallen oder steigen, sich also ändern. Hier kommt es dann auch den Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung an.
Bei Geld ist dieses aber etwas anders. Wenn z.B. ein Betrag in Höhe von 80.000.- DM vererbt worden ist, dann bleibt es auch bei diesen 80.000.- DM. Der Wert verändert sich nicht.
Wenn diese 80.000.- DM unter 8 Erben aufgeteilt werden sollen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an. Jeder erhält in dem von mir eben gebildeten Beispiel 10.000.- DM (oder den entsprechenden Eurobetrag), egal ob die Auseinandersetzung sofort oder z.B. erst 10 Jahre nach dem Erbfall erfolgt. Eine Kaufkraftanpassung findet insoweit grundsätzlich nicht statt.
Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn der 8. Erbe hier schon vor Jahren etwas eingefordert hätte (nachweisbar!) und der Rest der Erbengemeinschaft dieses verweigert hat. Dies kann ich nach Ihrer Schilderung aber nicht erkennen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein schönes Osterwochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30.03.2013 | 23:06
Sehr geehrter Herr RA Newerla,
meine Frage bezieht sich nicht auf eine Auseinandersetzung ab dem Erbfall, sondern von 1983 bis zum Erbfall 2010 bzw. bis heute. Bei den Sachwerten, je 20.000,--DM, waren auch Bauplätze mit
dabei, die heute ca. 60.000,--EUR wert sind.
Da erscheint es mir ungerecht, das dass 8. Kind nur 10.000,-EUR bekommen soll. (Wenn ich z.b. 1983 für 20,--DM 10kg Brot kaufen konnte und heute für 10,--EUR nur 5 kg Brot bekomme, dann beträgt die Kaufkraft doch nur noch die Hälfte.) Insgesamt wäre das 8. Kind mit 10.000,00 EUR total im Nachteil nur weil es seinen Erbteil 30 Jahre später bekommt und außerdem nicht so wie die Geschwister mit dem Geld arbeiten konnte.
Bitte überprüfen Sie nochmals die rechtliche Situation und teilen Sie mir dann das Ergebnis bitte mit.
Danke!
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.03.2013 | 16:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für den Nachtrag.
Um einen fairen Wert zu ermitteln,müsste bekannt sein,was genau zum Nachlass gehört/gehörte.
Wie bereits gesagt kommt es auch den Wert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an.
Wenn zB die Bauplätze erheblich im Wert gestiegen sind und nun ausseinandergesetzt werden,ist natürlich der jetzige Wert beim Auszahlungsbetrag zu berücksichtigen.
Meine Antwort bleibt also leider die gleiche,es sei denn das aus Ihrer Sicht benachteiligte Kind hat schon früher etwas gefordert und die anderen Miterben haben dies verweigert/verhindert.
Wenn das 8. Kind aber auch damals Ansprüche hätte geltend machen können,also bereits davon gewußt hätte,bleibt es bei meinem obigen Ergebnis.
Dies kann ich Ihrer Schilderung aber nicht entnehmen.
Etwas anderes würde auch dann gelten,wenn die anderen Erben damals schon ohne Wissen einen Teil des Erbes aufgeteilt hätten.
In den anderen genannten Fällen wäre der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterwochenende!
Mit freundlichem Gruß
Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt