Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich - basierend auf Ihren Angaben - wie folgt beantworten:
(1) Vorbemerkungen:
Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich bei der CD-Reihe zur Sendung "Eisenbahnromatik" des SWR um urheberrechtlich geschützte Werke i.S. des UrhG handelt. Gemäß § 85 Abs. 1 UrhG
liegt das ausschließliche Vervielfältigungsrecht beim Hersteller des entsprechenden Tonträgers - nach Ihren Vorgaben demnach beim SWR. Sollten Sie Ihr Privatvideo mit Musikstücken aus der urheberrechtlich geschützten Komposition unterlegt haben, ohne dass die Stücke bearbeitet oder umgestaltet worden sind, stellt dies eine Vervielfältigung i.S. des § 16 UrhG
dar. Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG
sind einzelne Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Musik-CDs zum privaten Gebrauch erlaubt, wenn
(a) die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken dienen (deshalb "privater Gebrauch"),
(b) nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird,
(c) bei der Vervielfältigung kein Kopierschutz als "technische Schutzmaßnahme" i.S. des § 95a UrhG
umgangen wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass lediglich die Herstellung einiger weniger Kopien privilegiert ist. Der BGH begrenzt die Anzahl zulässiger Vervielfältigungen auf 6-7 (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201978,%20474" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.04.1978 - I ZR 111/76: Anforderungen an vergütungsfreie Herstellung "einzelner" Verviel...">GRUR 1978, 474</a>).
(2) Zu Ihrer Frage:
Die Einbindung der Musikstücke in Ihr Privatvideo entspricht der Definition des privaten Gebrauchs i.S. des § 53 Abs. 1 UrhG
(vgl. a.). Privater Gebrauch ist gegeben, wenn die Vervielfältigung ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher oder außerwirtschaftlicher Art dienen soll (vgl. BGH GRUR 1993, 899
). Von der Privatsphäre sind Familienmitglieder und Freunde umfasst. Ein Indiz für privaten Gebrauch ist insb. die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke - wie vorliegend - im Rahmen eines Hobbys. Die private Weitergabe des Videos, d.h. bei Bestehen einer persönlichen Beziehung, stellt auch keine gemäß § 53 Abs. 6 UrhG
unzulässige Verbreitung dar.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass Sie durch rechtmäßigen Kauf in den Besitz die Original-CD-Reihe gekommen sind, d.h. eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ausscheidet (vgl. b.). Solange sich die Vervielfältigungen Ihres Privatvideos auf 3-5 beschränken, ist auch die vom BGH gesetzte Obergrenze nicht überschritten.
ABER: Problematisch ist, ob Sie durch die Vervielfältigung der Musikstücke nicht einen Kopierschutz i.S. des § 95a UrhG
(Verschlüsselung, digitale Signaturen etc.) umgangen haben (vgl. c.). Diese Frage kann ich von hier aus leider nicht beantworten, da mir weder das Original noch Ihre Vervielfältigungsmethode bekannt ist. EMPFEHLUNG: Vorsorglich kann ich insoweit nur empfehlen, sich an den Hersteller des Tonträgers (den SWR) zu wenden und um - bestensfalls schriftliche - Zustimmung zur privaten Vervielfältigung der maßgeblichen Kompositionen zu ersuchen. Dass bestimmte Titel auf den CDs "uralt" sind, spielt insofern keine Rolle, als dass das Verwertungsrecht in der Regel an den Tonträger gekoppelt ist.
Bei einer Urheberrechtsverletzung besteht die Gefahr, dass Sie nach Maßgabe der §§ 97 UrhG
, 1004
, 823 S. 2 BGB
zur Unterlassung sowie zum Schadensersatz aufgefordert werden. Zudem könnten Sie aufgefordert werden, alle unzulässigen Exemplare des Videos zu vernichten (vgl. §§ 98
, 99 UrhG
), was in Ihrem Fall wohl besonders schmerzlich wäre. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 95a UrhG
ist zudem eine Straftat i.S. des § 108b UrhG
bzw. eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 111a UrhG
.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Informationen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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