Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist grundsätzlich korrekt, dass die Ersatzansprüche in drei Jahren verjähren. Allerdings sollten Sie sich hierauf nicht verlassen, da zum einen in Ihrem Fall eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Vergleichsverhandlungen in Betracht kommt (siehe § 203 BGB
), zum anderen gemäß § 102 UrhG
in Verbindung mit § 852 BGB
zumindest für die Herausgabe des durch die Rechtsverletzung Erlangten eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt.
Es ist dennoch erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass der Abmahner nach Ablauf der drei Jahre das Risiko einer Klage nicht mehr eingeht. Insofern stimme ich Ihrem Anwalt zu, dass hier „pokern" auf Verjährung durchaus eine Alternative zur vollen Zahlung darstellen kann. Es kommt hierbei aber in erster Linie darauf an, wie hoch Ihre Teilzahlung war. Hat sich Ihr Anwalt bei der Berechnung an aktueller Rechtsprechung orientiert, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Abmahner die geforderte Restsumme einklagen und dabei das Risiko eingehen, zu verlieren. Hat Ihr Anwalt aber eher zu niedrige Werte zu Ihren Gunsten angesetzt und kann sich der Abmahner sicher sein, dass er vor Gericht eine höhere Summe zugesprochen bekommt, besteht natürlich ein deutlich höheres Risiko einer Klage.
Sie sollten diesen Punkt noch einmal mit Ihrem Anwalt besprechen und anfragen, auf welcher Grundlage er damals den Vergleichsbetrag berechnet hat und ob diese Grundlage der aktuellen Rechtsprechung standhält. Ist dies der Fall, dürfte eine gerichtliche Geltendmachung eher unwahrscheinlich sein und Sie können auf Verjährung "pokern".
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Der Anwalt aus Hamburg hat mich im September 2010 (!) für ein Musikalbum auf 1200 €uro verklagt und mein Anwalt hat damals einen Vergleich aufgesetzt, in dem ich 400 € gezahlt habe.
Diesen Vergleich akzeptiert der Anwalt aus Hamburg jetzt icht und meint, er habe sich meit seiner Mandantin auf 1000€ geeinigt und ich möchte doch bitte die Differenz von 600 € zahlen.
Meine Frage ist, ist das Rechtens, nach so einer langen Zeit, September 2010 - Februar 2013, mich mit der Differenzzahlung jetzt zu konfrontieren und den Fall "JETZT" noch mal aufzurollen?
Außerdem wie sieht es mit der neuen Gesetzesgebung aus Januar 2013 aus, wo man bei der ersten Abmahnung maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhr von 155,30 €uro in Rechnung stellen darf.
sollte ich dagegen noch mal Widerspruch einlegen, auch wenn bereits mein AW dem Hamburger AW mitgeteilt hat, dass ich die Differenzzahlung vornehmen werde?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Gegenseite den Vergleich damals angenommen hat, ist sie auch daran gebunden und kann keine weiteren Forderungen stellen. Hat die Gegenseite den Vergleich dagegen nicht angenommen, kann sie auch jetzt noch die Differenz fordern, solange keine Verjährung eingetreten ist.
Die von Ihnen angesprochene Gesetzgebung existiert nicht. Eine solche Regelung wird bisher nur diskutiert. Abgesehen davon würde diese Gesetzgebung voraussichtlich nicht für Gebühren gelten, die vor Erlass des Gesetzes entstanden sind. Es gibt zwar bereits eine Deckelung der Kosten auf 100,- EUR in § 97a II UrhG
, allerdings wenden die meisten Gerichte diesen § bei Filesharing nicht an.
Wenn Ihr Anwalt bereits in Ihrem Namen der vollständigen Zahlung zugestimmt hat, wird es schwierig, hiergegen vorzugehen. Hierbei käme es aber auf den genauen Wortlaut der Mitteilung an.
Im Endeffekt entscheidend ist aber, wie bereits ausgeführt, ob die Forderung momentan bei Gericht durchgesetzt werden könnte. War das Musikalbum zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung aktuell (nicht länger als 6 Monate veröffentlicht), könnten die 400 EUR tatsächlich nicht ausreichend gewesen sein. Die Details zur Berechnung sollte Ihnen aber Ihr Anwalt erläutern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen