Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei Anträgen und Streitigkeiten im Familienrecht sind die Vorschriften des FamFG einschlägig, im Speziellen § 23 Abs.1 Satz 4 FamFG
. Danach soll ein Antrag unterschrieben werden. Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift.
Ein verfahrenseinleitender Antrag bedarf in der Regel eine Unterschrift. Unter Verweis auf § 253 Abs. 4
i.V.m. §§ 129
, 130 Nr. 6 ZPO
ist eine eigenhändige Unterschrift nur dann entbehrlich, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, wer der Urheber des Antrages ist.
In der Kommentierung als auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Antrag, der durch ein Telefax übermittelt wird, nicht ausreichend ist., Kommentar zur ZPO, Musielak, § 129, Rndr. 11, BGH NJW 2006, 3784
, 3785.
Zur Fristwahrung kann ein solcher Schriftsatz zwar ausreichend sein, aber nur, wenn der Originalschriftsatz unmittelbar nachfolgt.
Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 17. November 2011 – 18 UF 312/11
eine Email ohne Unterschrift als verfahrenseinleitenden Antrag zugelassen, da sich aus der Adresse in der Email die Urheberschaft des Antragsstellers ergab.
Insoweit sollten Sie auf die Entscheid des OLG Karlsruhe hinweisen und eine Entscheidung einfordern.
2. Soweit das Gericht den Faxantrag als nicht ausreichend angesehen hat, wäre es jedenfalls verpflichtet gewesen im Rahmen einer Verfügung die Übersendung des Orginalschriftsatz anzufordern.
3. Da ein Antrag vorlag, kann mit Hinweis auf die fehlende Unterschrift die Bearbeitung nicht unterbleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Oh, es sollte heißen:
"mehr kann man sich wirklich NICHT wünschen!"
Aber auch ansonsten wird klar sein, dass es eine sehr gute Antwort war.
Noch mal großer Dank!
Vielen Dank für die psotive Rückmeldung.
Zu ergänzen ist noch, wenn sich Ihr eigentlicher Antrag durch Zeitablauf erledigt hat, dann sollten Sie den Antrag nicht zurücknehmen, sondern eine Erledigung beantragen.
Dann muss das Gericht entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Bei einer Rücknahme des Antrages würden Sie die Kosten tragen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt