Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg zur Rechtslage:
1.)
grundsätzlich ist es möglich Teile eines Arbeitsvertrages, hier die Gehaltshöhe, mündlich zu ändern. Problematisch ist dabei jedoch immer die Beweisbarkeit der vereinbarten Änderung.
Sie müssen beweisen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer gegeben hat. Dies ist z. Bsp. durch Zeugen möglich, die bei der damaligen Besprechung dabei waren.
Ihr Arbeitnehmer hat insoweit die bessere Ausgangslage da ihm, so vermute ich, ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten, um € 500 höheren, Gehalt vorliegt.
Darüber hinaus sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages, gem. §§ 2
,3 Nachweisgesetz, schriftlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz bedeutet nicht, dass die Vereinbarungen unwirksam werden, aber es kann zu einer Erleichterung in der Beweisführung für den Arbeitnehmer führen.
Anders sieht die Sache natürlich dann aus, wenn in dem schriftlichen Arbeitsvertrag mündliche Nebenabreden ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Dann ist die mündliche Vereinbarung über die Gehaltshöhe nichtig.
2.)
Sollte Ihnen der Nachweis der getroffenen Vereinbarung nicht gelingen haben Sie die Möglichkeit sich auf Verjährung des Anspruchs zu berufen. Nach BGB verjähren Ansprüche aus Gehaltszahlungen nach 3 Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
D.h. mit dem 1. Januar 2007 verjähren die Gehaltsforderungen, die im Jahr 2003 oder früher entstanden sind.
3.)
Darüber hinaus könnten bei Ihnen auch Ausschlussfristen gelten. Diese sind teilweise in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt. Sind Ausschlussfristen vereinbart worden, ist es Ihrem Arbeitnhemer nicht möglich über die Ausschlussfrist hinaus Ansprüche durchzusetzen.
Die Ausschlussfristen sind meist sehr kurz, in der Regel betragen sie ein bis sechs Monate.
4.)
Wenn Sie selbst aktiv werden wollen, haben Sie die Möglichkeit die damals getroffene Vereinbarung schriftlich zu fixieren, Ihrem Arbeitnehmer zukommen zu lassen und ihn aufzufordern die damals getroffene Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.
Weigert er sich können Sie mit einer Feststellungsklage gerichtlich die damals getroffenen Vereinbarungen feststellen lassen, so Ihnen der Nachweis darüber gelingt.
Gelingt Ihnen der Nachweis nicht und wird daher Ihre Feststellungsklage abgewiesen ist das Risisko groß, dass Ihr Arbeitnehmer nunmehr den vollen Gehaltsanspruch einklagt.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 18.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.12.2006
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14:29
Antwort
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