Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne schriftlichen Vertrag gelten allein die gesetzlichen Regelungen.
Danach sind Sie grundsätzlich bis zum Semesterende gebunden, § 620 BGB
.
Allerdings können auch die Kündigungsfristen des § 621 BGB
greifen, sodass man den Vertrag zum Kalendervierteljahr kündigen kann, mithin jetzt zum 31.12.2013 - wenn die Kündigung 6 Wochen vorher beim Vertragspartner zugeht.
Ob aber diese gesetzlichen Kündigungsfristen oder die im schriftlichen Vertrag vereinbarten günstiger sind, kann ohne Einsicht in den Vertrag nicht gesagt werden.
Letztlich kommt es also auf die Regelungen im schriftlichen Vertrag an, ob man eben diesen unterschreibt oder es bei dem mündlichen Vertrag belässt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.10.2013
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21:50
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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