Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie nicht verheiratet waren, sind Sie zu keinem familienrechtlichen Ausgleich in einer wie auch immer gearteten Form verpflichtet.
Gut, man könnte jetzt daran denken, dass Sie das bekommt, was Sie ihr versprochen haben und Ihnen als Pflichtteil zugeflossen ist.
Das wäre dann rechtlich gesehen ein mündliches Schenkungsversprechen, was Ihre Exfreundin aber hätte annehmen müssen und diese Annahmeerklärung kann ich aufgrund des Gesamtzusammenhang und des Streits über WhatsApp nicht erkennen.
Denn einen Anspruch auf das Geld hat sie ja nicht, da kommt nur eine Schenkung in Betracht.
Diese ist überdies aber auch noch formnichtig, da für eine Schenkung eine notarielle Form vorgesehen ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
"(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt."
Insofern kann sie dann aber die Sprachnachricht nicht gegenüber ihnen verwenden, da Sie die Leistung in Form der Auszahlung des Geldes an sie noch gar nicht bewirkt haben. Auch kann das Ihre Ex-Freundin nicht verlangen, sondern nur Sie allein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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