Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für ein nur schuldrechtlich vereinbartes Wohnrecht wird kein schriftlicher Vertrag benötigt. Die Parteien können sich also nur mündlich darüber verständigen, dass eine Person eine bestimmte Immobilie „ lebenslang, mietfrei, ohne weitere Bedingungen" zu Wohnzwecken nutzen darf.
Das schuldrechtliche Wohnrecht gilt nur zwischen den Personen, die es vereinbart haben.
Auf dieses schuldrechtliche Wohnrecht ist das Recht der Leihe anzuwenden, der Eigentümer hat die Kündigungsmöglichkeit nach § 605 BGB (Vgl. Staudinger, BGB, § 1093 Randnummer 7, Stemel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Randnummer 19, BGB NJW 1982, 820; OLG Köln, NJW-RR2000, 111).
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.
Laut Sachverhalt liegt jedoch keiner dieser Kündigungsgründe vor.
Fazit: Wenn Sie den mündlich geschlossene Wohnrecht beweisen können, ist dies im Verhältnis zum jetzigen Eigentümer auch noch wirksam.
Sie sollten den Eigentümer durch anwaltliches Schreiben auf die Rechtslage hinweisen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Duchsetzung Ihrer Rechte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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