Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Honorars gern beantworte: Ich weise darauf hin, dass dies lediglich eine Ersteinschätzung ist und eine umfassende Befassung der Sache in der Regel eine weitere Tätigkeit erfordert.
Ein Testamentsvollstrecker muss namentlich nicht benannt werden. Dies ergibt sich aus § 2198 BGB
. Es muss nur klar sein durch wen ein Vollstrecker bestimmt werden soll, wenn es der Erblasser nicht getan hat. Hilfsweise kann der Erblasser auch das Nachlassgericht ersuchen einen Vollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB
. Ist im Testament keiner weiter genannt, würde das Nachlassgericht einen Vollstrecker einsetzen. Zur näheren Prüfung bedarf es jedoch der Einsichtnahme in das Testament.
Ein Testamentsvollstrecker ist nicht umgehbar. Es ist gerade der Sinn und Zweck des Vollstreckers den Willen des Erblassers durchzusetzen.
Da der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist, § 2216 BGB
, steht Ihnen kein unmittelbarer Einfluss zu, lediglich Schadenersatzansprüche, sofern der Vollstrecker gerade nicht ordnungsgemäß verwaltet, § 2219 BGB
, was aber von Ihnen darzulegen und zu beweisen wäre. Zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers steht Ihnen jedoch der Auskunftsanspruch nach § 2218 BGB
zu.
Für eine nähere Befassung müsste jedoch die Vollstreckungsanordnung eingesehen und notfalls ausgelegt werden. Schlimmstenfalls handelt es sich um eine Dauervollstreckung, sodass Ihnen der Zugriff dann für höchstens 30 Jahre entzogen ist, § 2210 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Lorenz Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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