Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie werden vom Straßenbauaum keine Entfernung des Sickerschachtes verlangen können, auch wenn keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist oder seit 30 Jahren eine gewisse Akzeptanz vorliegt.
Der Grund ist darin zu sehen, dass nach Art. 2 1a BayStrWG zur Straße auch Entwässerungsanlagen gehören und die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus über Art. 22 sich nach bürgerlichem Recht richtet, ohne dass es danzu einer gesonderten Grundbuchrechtlichen Eintragung bedarf.
Allerdings sind Sie schon auf dem richtigen Wege, wenn Sie an ein Verschulden der Gemeinde bei der Genehmigung auch für die Wallanlage denken.
Denn diese Genehmigung hätte nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden dürfen, so dass hier bei der Straßenbaubehörde auch nach der Sickergrube hätte nachgefragt werden müssen.
Gleichwohl sind Sie zunächst als sogenannter Störer für die Freilegung des Schachtes verantwortlich (und haben auch die Kosten zu tragen), werden aber sicherlich einen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde haben können, da diese die Zuschüttung hätte erkennen und genehmigen lassen müssen.
Einen Fehler des Straßenbauamtes vermag ich nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht zu erkennen.
Zusammenfassend also nochmals in Kurzform:
- bin ich verpflichtet, den Sickerschacht freizulegen? JA
- kann ich die Entfernung durch das Strassenbauamt verlagen, da keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist? NEIN
- Kann man bei einer 30-jährigen (unwissenden !) Duldung von einer Akzeptanz ausgehen? NEIN
- hat die Gemeinde bei der Genehmigung einen Fehler gemacht? JA
- hat das Strassenbauamt Fehler gemacht, weil die genaue Lage nicht bekannt ist? NEIN
- wer muß den Schacht freilegen / die Kosten für evtl. neuen Schacht übernehmen? SIE, HABEN ABER SICHERLICH ERSTAZANSPRÜCHE.
Suchen Sie mit allen vorhandenen Unterlagen einen Rechtsanwalt auf, damit Sie diesen dann mit Einsicht und Prüfung aller Unterlagen beauftragen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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