Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.
Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt.
Die neu geschaffenen Verbesserungen beinhalten seit dem 1. Januar 2002 auch die Haftung für Folgeschäden.
Hinzu tritt eine gesetzliche Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Tritt hier ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits beim Kauf vorlag und der Händler müsste das Gegenteil beweisen.
Die Kosten für einen evt. Motorschaden, muss in Ihrem Fall daher der Handler tragen, soweit er die bisherigen Reparaturen nicht ordnunsgemäß durchgeführt hat und der Motorschaden deshalb eingetreten ist.
Setzen Sie dem Händler eine Frist zur Behebung des Mangels und drohen Sie mit Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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